Zuschüsse für Reparaturen mindern Steuerlast

MÜNCHEN (lu). Wer Zuschüsse aus privater Quelle für die Renovierung einer Mietimmobilie erhält, kann diese selbst als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gilt sogar dann, wenn die Zuwendenden dies auf eigene Rechnung tun. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Im verhandelten Fall (Az.: IX R 45/07) kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. In Rücksprache mit ihrem Sohn beauftragte sie Handwerker und bezahlte die Rechnungen, die an sie adressiert waren.

Mutter kümmerte sich für Sohn um Mietwohnung.

Das Finanzamt wollte das nicht als Werbungskosten beim Sohn anerkennen, woraufhin der Fall vorm höchsten deutschen Steuergericht landete. Kern der Entscheidung: Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten eines Vermieters, wenn ein anderer in dessen Interesse Verträge abschließt und Rechnungen begleicht.

Allerdings müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass der Fiskus diesen "abgekürzten Vertragsweg", wie er steuertechnisch heißt, nicht anerkennt. Ein erstes Urteil des BFH in diese Richtung (Az.: IX R 25/03) wurde bislang mit einem Nichtanwendungs-Erlass ignoriert.

Das dürfte jetzt aber schwerfallen, denn kürzlich hat der BFH auch entschieden: Ein Finanzamt darf ein zweites BFH-Urteil zu einem bestimmten Thema nur dann übergehen, wenn neue, triftige Gründe vorliegen (Az.: IV B 171/06). Weigert sich das Finanzamt, raten Steuerberater, Einspruch einzulegen und auf die genannten Entscheidungen zu verweisen.

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