Offene Immobilienfonds

BGH nimmt Banken stärker in die Pflicht

Der Bundesgerichtshof hat die Aufklärungspflicht der Banken verschärft. Anleger müssen ihr Liquiditätsrisiko bei einem eventuellen Ausstieg aus einem offenen Immobilienfonds vor dem Anteilskauf kennen. Die Banken müssen ungefragt darüber informieren.

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KARLSRUHE. Anleger können Anteile an offenen Immobilienfonds üblicherweise jederzeit zurückgeben. Die Bedingungen hierfür sind gesetzlich reguliert. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass der Fonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann oder sogar muss, wenn dem Fonds sonst nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen.

Dies soll Wertverluste oder auch einen Rückgabe-Wettlauf der Anleger verhindern, wenn ein Fonds Rückgabe-Wünsche nicht so rasch bedienen kann.

Beim Handel mit Anteilen offener Immobilienfonds müssen Banken interessierte Anleger aber "ungefragt" über solche Besonderheiten der Anteils-Rückgabe informieren, die zu Liquiditätsproblemen führen können.

Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit in zwei Fällen die Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt.

Risiken sind zu benennnen

In den beiden Fällen verlangten Kundinnen der Commerzbank Schadenersatz und die Rückabwicklung einer Kapitalanlage. Sie hatten 2008 bei der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds gekauft.

Dabei hatten die Bankberater ihre Kundinnen allerdings nicht über die Möglichkeit informiert, dass der Fonds die Rücknahme der Anteile aussetzen kann. Genau dies war dann geschehen.

Wie nun der Bundesgerichtshof entschied, müssen Banken über diese Möglichkeit "ungefragt" aufklären. Sie sei ein "Liquiditätsrisiko, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft".

Ob eine solche Aussetzung "zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle", betonten die Karlsruher Richter.

Verkauf an der Börse zählt nicht

Ohne Erfolg hatte die Commerzbank darauf verwiesen, dass die Fondsanteile immer auch an der Börse verkauft werden können. Dies, so der BGH, sei angesichts des in der Regel dann geringeren Preises kein gleichwertiger Ersatz.

Darüber hinaus komme es nicht darauf an, ob - wie die Commerzbank betont hatte - eine Aussetzung der Anteilrücknahme letztenendes sogar dem Schutz der Anleger dient.

Sie solle zwar verhindern, dass der Fonds sein Vermögen übereilt und daher gegebenenfalls mit wirtschaftlichen Nachteilen verkaufen muss. Über Fragen der Liquidität sei aber davon unabhängig "vor der Anlageentscheidung aufzuklären". (mwo)

Urteile des Bundesgerichtshofs, Az.: IX ZR 130/13 und XI ZR 477/12

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