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Ehegattensplitting

Gemeinsames Dach nicht zwingend

Das Finanzgericht Münster stärkt die Position einer Kinderärztin gegenüber ihrem Finanzamt.

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MÜNSTER. Eheleute müssen nicht unter einem Dach leben. Auch bei getrennten Wohnungen kann eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen, die die Voraussetzungen für das steuerlich günstige Ehegattensplitting erfüllt, urteilte das Finanzgericht (FG) Münster im Falle einer Kinderärztin und ihrem Mann (Az.: 7 K 2441/15 E).

Die 1959 geborene Ärztin hatte 1991 einen 19 Jahre älteren Schlosser geheiratet und bekam noch im selben Jahr einen Sohn. Das gemeinsame Leben gestaltete sich schwierig: Der Mann musste schon früh morgens zur Arbeit, die Ärztin hatte dafür oft auch abends noch lange zu tun. Wenn sie aus der Praxis nach Hause kam, war ihr Mann nicht selten schon im Bett. Auch fühlte sie sich durch die mit im Haus lebende Schwiegermutter sowie häufige Besuche aus dem großen Familienkreis des Mannes überfordert und an der wichtigen Erholung für den nächsten Tag gehindert.

Um nach ihrer Arbeit besser Ruhe finden zu können, zog sie 2001 schließlich aus dem gemeinsamen Haus aus. Der Sohn war danach meist nachmittags bei seinem Vater und dann über Nacht bei seiner Mutter. Beide Partner bekochten sich abends regelmäßig, Wochenenden und Urlaub verbrachten sie überwiegend zusammen. Auch die "ehelichen Pflichten" kamen laut FG Münster nicht zu kurz. Anderweitige Beziehungen hatten beide nicht. Die Kosten gemeinsamer Aktivitäten und für den Sohn wurden geteilt, ansonsten wirtschaftete jeder für sich.

Für 2012 reichte das Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung ein. Das Finanzamt verweigerte jedoch die beantragte Zusammenveranlagung. Voraussetzung hierfür sei eine "auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft". Dies sei nicht erfüllt.

Die Richter des FG Münster gaben sich da deutlich fortschrittlicher. Wenn beide Ehepartner arbeiten, seien getrennte Konten heute schon fast üblich. Die Voraussetzung des gemeinsamen Wirtschaftens sei aber auch dann erfüllt, wenn beide Partner nur ihre gemeinsamen Ausgaben teilen. Auch das "living-apart-togeher" (räumlich getrenntes Zusammenleben) sei heute durchaus "üblich geworden", wenn beide Partner arbeiten. Die Beweislast, dass dennoch eine eheliche Gemeinschaft besteht, liege in solchen Fällen allerdings bei den Eheleuten.

Hier habe insbesondere die Ärztin nachvollziehbar dargelegt, warum sie das gemeinsame Haus verlasen habe. Nach den Äußerungen beider Eheleute und auch ihres Sohnes sei es aber glaubhaft, dass sie "ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten haben". In allen gemeinsamen Fragen habe zudem auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Daher habe das Paar auch Anspruch auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung und das damit verbundene Ehegattensplitting, urteilte das FG. (mwo)

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