Bundesfinanzhof

Fiskus belohnt PKV-Selbstzahler nicht

Privatversicherte müssen Jahres-Rückerstattungen infolge nicht beanspruchter Leistung, voll versteuern. Das Finanzamt muss Selbstzahler nicht belohnen, urteilte der BFH.

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MÜNCHEN. PKV-Versicherte, die mit dem Ziel einer Beitragserstattung Krankheitskosten selbst zahlen, haben davon steuerlich keinen Vorteil. Denn der Selbstbehalt kann nicht als steuermindernde Sonderausgabe geltend gemacht werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof in München entschied. Vielmehr sind sogar die Sonderausgaben um die Beitragsrückerstattung zu verringern.

Viele private Kostenträger gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn sie in einem Kalenderjahr keine Leistung beanspruchen. Aus steuerlichen Gründen ist dies aber nicht immer lohnend, wie der nun vom BFH entschiedene Fall zeigt.

Der Kläger trug 2012 Behandlungskosten über 564 Euro selbst. Von seiner privaten Krankenversicherung erhielt er im Folgejahr eine Beitragserstattung von 741 Euro.

Klage erfolglos

Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Beiträgen zur Krankenversicherung ab. Erfolglos machte der Kläger geltend, im Gegenzug müssten wenigstens die selbst getragenen Behandlungskosten berücksichtigt werden, weil diese Eigenleistung ursächlich für die Rückerstattung gewesen sei.

Schon die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Danach sind nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, "die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen".

Hier habe der Versicherte seine Behandlung aber nicht selbst bezahlt, um den Versicherungsschutz zu erlangen, sondern es ging nur um die Beitragserstattung. Krankheitskosten können allerdings als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn eine "zumutbare Belastung" überschritten ist. Deren Höhe hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

In dem konkreten Fall war die entsprechende Schwelle jedoch noch nicht überschritten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme daher ebenfalls nicht in Betracht, so der BFH. Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass bei einer privaten Krankenversicherung mit Selbstbehalt dieser Eigenanteil nicht zu den Sonderausgaben zählt. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: X R 3/16

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