Bundesfinanzhof

Fiskus belohnt PKV-Selbstzahler nicht

Privatversicherte müssen Jahres-Rückerstattungen infolge nicht beanspruchter Leistung, voll versteuern. Das Finanzamt muss Selbstzahler nicht belohnen, urteilte der BFH.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. PKV-Versicherte, die mit dem Ziel einer Beitragserstattung Krankheitskosten selbst zahlen, haben davon steuerlich keinen Vorteil. Denn der Selbstbehalt kann nicht als steuermindernde Sonderausgabe geltend gemacht werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof in München entschied. Vielmehr sind sogar die Sonderausgaben um die Beitragsrückerstattung zu verringern.

Viele private Kostenträger gewähren ihren Versicherten eine Beitragsrückerstattung, wenn sie in einem Kalenderjahr keine Leistung beanspruchen. Aus steuerlichen Gründen ist dies aber nicht immer lohnend, wie der nun vom BFH entschiedene Fall zeigt.

Der Kläger trug 2012 Behandlungskosten über 564 Euro selbst. Von seiner privaten Krankenversicherung erhielt er im Folgejahr eine Beitragserstattung von 741 Euro.

Klage erfolglos

Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Beiträgen zur Krankenversicherung ab. Erfolglos machte der Kläger geltend, im Gegenzug müssten wenigstens die selbst getragenen Behandlungskosten berücksichtigt werden, weil diese Eigenleistung ursächlich für die Rückerstattung gewesen sei.

Schon die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Danach sind nur solche Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, "die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen".

Hier habe der Versicherte seine Behandlung aber nicht selbst bezahlt, um den Versicherungsschutz zu erlangen, sondern es ging nur um die Beitragserstattung. Krankheitskosten können allerdings als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn eine "zumutbare Belastung" überschritten ist. Deren Höhe hängt vom Einkommen und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

In dem konkreten Fall war die entsprechende Schwelle jedoch noch nicht überschritten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme daher ebenfalls nicht in Betracht, so der BFH. Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass bei einer privaten Krankenversicherung mit Selbstbehalt dieser Eigenanteil nicht zu den Sonderausgaben zählt. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: X R 3/16

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Empfehlungen für die Geldanlage

Geld und Vermögen: Mit ein bisschen Optimismus ins Finanzjahr 2026

Kooperation | In Kooperation mit: der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank)

Geldtipp-Podcast Pferdchen trifft Fuchs

Welche Chancen und Risiken das Anlagejahr 2026 bringt

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

NutriNet-Santé-Studie

Viel Konservierungsstoffe in der Nahrung – erhöhtes Krebsrisiko?

Datenanalyse

Demenzschutz durch Zosterimpfung: Studie liefert erneut Hinweise

Lesetipps
Ein Hausarzt lädt in seiner Praxis Dokumente in eine elektronische Patientenakte „ePA“.

© Daniel Karmann/dpa

Neue Funktion

E-Patientenakte: Volltextsuche für Ärzte geplant

So bitte nicht! Leichter kann man es Hackern kaum machen.

© Oleksandr Latkun/imageBROKER/picture alliance

Update

Datenschutz

Tipps: Darauf sollten Praxisteams bei Passwörtern achten