Steuererklärung

Die Gefahr der Ampel

Das Finanzamt kann nicht jede abgegebene Steuererklärung nachprüfen. Sind die Daten plausibel, wird oft nicht nachgehakt. Machen Ärzte aber ungewöhnliche Posten geltend, fragt der Fiskus nach. Hier lauern Stolperfallen.

Von Susanne Borzym Veröffentlicht:
Grün, gelb oder rot: Die Ampelfarben signalisieren dem Finanzbeamten, ob der Steuerpflichtige bei vorherigen Prüfung bereits aufgefallen ist.

Grün, gelb oder rot: Die Ampelfarben signalisieren dem Finanzbeamten, ob der Steuerpflichtige bei vorherigen Prüfung bereits aufgefallen ist.

© Logan Carter/shutterstock

HALBERSTADT. Auf den Steuerbescheid vom Finanzamt muss man meist lange warten. Dies liegt aber nicht etwa daran, dass jeder einzelne Steuerfall voll geprüft wird.

Vor allem Steuererklärungen, deren Daten in sich nicht plausibel erscheinen, werden besonders unter die Lupe genommen. Die Finanzverwaltung hat dafür ein Programm entwickelt: das Risiko-Management-System (RMS) 2.0.

Fristen für die Steuererklärung

Für Steuerpflichtige gibt es gesetzlich geregelte Fristen, bis zu denen Steuererklärungen abzugeben sind. So müssen auch Ärzte und Zahnärzte ihre Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt übermitteln. Sofern ein Steuerberater beauftragt wurde, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember des Folgejahres. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich. Allerdings kann die Finanzverwaltung die Erklärung zu einem früheren Termin anfordern, zum Beispiel weil es die Arbeitslage der Finanzämter erfordert oder weil sich bei der letzten Veranlagung hohe Abschlusszahlungen ergeben haben.

Routinemäßig gleicht es die in einer Steuererklärung enthaltenen Daten auf Plausibilität ab. Die Software unterteilt die Steuerfälle anhand eines Risikofilters in:

  1. risikoarme Fälle, die nur maschinell bearbeitet werden sollen; die Angaben auf der Steuererklärung werden also automatisch übernommen,
  2. risikobehaftete Fälle, bei denen eingereichte Steuerklärungen teilweise oder vollumfänglich nachgeprüft werden. Ein längeres Warten auf den Bescheid ist programmiert.

Für den Risikofilter spielt es auch eine Rolle, ob es sich um die Steuererklärung eines Unternehmers wie einen Arzt handelt oder nicht. Diese werden besonders darauf kontrolliert,

  • ob bestimmte Beträge, wie der Praxisgewinn, Vorsorgeaufwendungen oder Krankheitskosten absolut oder im Vergleich zum Vorjahr bestimmte Wertgrenzen übersteigen,
  • ein Sachverhalt, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ein Kinderfreibetrag oder Behindertenpauschbetrag erstmals auftritt oder wegfällt,
  • Sachverhalte verwirklicht werden, bei denen große Gestaltungsspielräume vorliegen, wie Auslandssachverhalte, Reisekosten oder hohe Erhaltungsaufwendungen bei der Vermietung und Verpachtung.

Daneben hängt das Prüfungsrisiko davon ab, ob der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits negativ aufgefallen ist.

Nach dem Ampel-Prinzip bedeutet "grün", dass steuerliche Pflichten regelmäßig erfüllt wurden, "gelb", dass erst unter dem Druck der Finanzverwaltung Steuererklärungen abgegeben und Steuern entrichtet wurden und "rot", dass vermutet wird, der Steuerpflichtige wolle sich seinen Verpflichtungen entziehen.

Zusätzlich werden drei Risikoklassen vergeben. Bei der Risikoklasse 3 besteht kein oder nur ein geringes Risiko, die Risikoklasse 2 steht für ein mittleres Risiko.

Bei diesen beiden Risikoklassen werden Steuerbescheide nur geprüft, wenn der Datenabgleich mit dem Risiko-Management-System 2.0 konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Erklärungen liefert.

Bei der Risikoklasse 1 ("hohes Risiko") muss die Steuerklärung dagegen in jedem Fall vollumfänglich kontrolliert werden.

Die genauen Einteilungskriterien gibt die Finanzverwaltung aber nicht bekannt. Damit können auch Ärzte und Zahnärzte nur vermuten, ob sie einer Risikoklasse mit erhöhter Prüfungsintensität zugeordnet wurden. Indizien dafür sind intensive Rückfragen des Finanzamtes und umfangreiche Beleganforderungen.

Aber nicht immer muss RMS 2.0 der Grund für eine genaue Prüfung sein. Denn neben den risikobehafteten Fällen sollen zufallsgesteuert zwei Prozent der Steuererklärungen vom Veranlagungsbeamten nachgeprüft werden, ohne dass ein Risikohinweis vorliegt.

Auf Nummer sicher gehen Ärzte daher, wenn sie bereits im Vorfeld eng mit ihrem Steuerberater zusammenarbeiten. Erstens, um die Auslösung eines Risikohinweises zu vermeiden. Zweitens, um im Ernstfall alle Unterlagen prüfungssicher vorlegen zu können.

Zur Person: Susanne Borzym ist Steuerberaterin im ETL ADVISION-Verbund und leitet die ADMEDIO Steuerberatungsgesellschaft mbH Halberstadt.

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