Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst

ERFURT (mwo). Auch Bereitschaftsdienste zwischen 21 und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit. Daher gibt es für nächtliche Bereitschaft auch zusätzlichen Urlaub, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zum Ärzte-Tarif der Kommunalen Kliniken entschied.

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Der Tarifvertrag sieht einen zusätzlichen Urlaubstag für jeweils volle 150 Nachtstunden vor. Der Kläger, Arzt an einer gynäkologischen Klinik in Hessen, leistete 2007 720 Bereitschaftsstunden zwischen 21 und 6 Uhr. Dafür verlangte er vier Tage Urlaub. Die Klinik meinte, nur reguläre Nachtarbeit löse den Anspruch auf Zusatzurlaub aus.

Tatsächlich sei der Wortlaut des Tarifvertrags nicht eindeutig, befand nun das BAG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der daran anknüpfenden Neufassung des Arbeitszeitgesetzes gelte Nachtbereitschaft aber in vollem Umfang als Arbeitszeit.

Das müsse nicht zwangsläufig dieselbe Vergütung bedeuten, wohl aber einen angemessenen zeitlichen Ausgleich für die nächtliche Belastung. Der Ausgleich von einem Tag je 150 Nachtstunden entspreche einem Zuschlag von fünf Prozent und sei auch für Bereitschaftsdienste nicht unangemessen, so das BAG.

Da im konkreten Fall das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist, muss die Klinik den Zusatzurlaub auszahlen.

Az.: 10 AZR 579/09

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