Bedienungsanleitung muss Arzt vor Op nicht übergeben

KÖLN (iss). Ärzte müssen Patienten vor der Implantation eines medizinischen Geräts keine Bedienungsanleitung aushändigen. Das entschied das Oberlandesgericht München (OLG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil.

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Einer Patientin, die an einer Stuhlinkontinenz litt, hatte sich zur Implantation einer Grazilisplastik entschlossen. In der proktologischen Sprechstunde hatte ihr ein Arzt die Funktionsweise des Geräts erklärt und einen Informationsflyer mitgegeben. Nach der Operation erhielt die Frau eine Gebrauchsanleitung für den Impulsgeber. Dort wurde auf mögliche Störungen durch elektrische und elektronische Geräte hingewiesen. Die Patientin lehnte eine Aktivierung des Systems ab und ließ es sich wieder entfernen. Sie verklagte die Klinik auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie nicht richtig über die Risiken durch elektromagnetische Felder aufgeklärt worden sei.

Nach Ansicht des OLG hat die Frau wirksam in die Implantation der Grazilisplastik eingewilligt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Funktion der Apparatur durch starke Magnetfelder anderer Geräte beeinträchtigt werden könne, habe in dem Aufklärungsgespräch nicht erfolgen müssen, da derartige Fehlsteuerungen in der Praxis noch nicht aufgetreten seien. Ärzte müssten vor der Implantation eines Geräts die Bedienungsanleitung nicht aushändigen.

Az.: 1 U 2046/08

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