EuGH-Gutachter billigt frühere Altersgrenze für Ärzte

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LUXEMBURG (mwo). Ein Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat die frühere Altersgrenze für Ärzte und Zahnärzte gebilligt. Sie diene dem Gesundheitsschutz und sei geeignet, eine teure Überversorgung zu verhindern, erklärte Generalanwalt Yves Bot in Luxemburg. Das abschließende Urteil wird erst für den kommenden Winter erwartet (Az.: C-341/08). Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen.

Die Altersgrenze von 68 Jahren war mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hatte dies mit der Überversorgung und einer damit verbundenen Ausgabensteigerung begründet. Die Überversorgung allein durch Zulassungsbeschränkungen abzubauen, gehe einseitig zu Lasten junger Ärzte. Das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht hatten die Altersgrenze bestätigt. 2007 wurden die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte aufgehoben, weil sich die Überversorgung hier erledigt habe; die Altersgrenze blieb jedoch auch für die Zahnärzte bis Oktober 2008 bestehen. Im Streitfall macht eine Zahnärztin aus Nordrhein-Westfalen Altersdiskriminierung geltend.

Sie wurde 1974 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassung endete wegen Erreichens der Altersgrenze Ende Juni 2007. Ihr Widerspruch blieb erfolglos, ihre Klage legte das Sozialgericht Dortmund dem EuGH vor. Dort meinte die Bundesregierung, die Klage sei unzulässig: Nach neuem Recht könne die Zahnärztin ja wieder eine Zulassung erlangen. Zudem sei die Altersgrenze zum Schutz der Patienten gerechtfertigt gewesen. Die EU-Kommission hatte die Zahnärztin unterstützt. Bot machte ihr nun wenig Hoffnung: Die Altersgrenze diene auch dazu, dem Nachwuchs eine Chance zu geben.

Sollte der EuGH der Zahnärztin überraschend doch noch recht geben, könnte sie vom Bund gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Ärzte und Zahnärzte, die noch ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen ihren Zwangsruhestand laufen haben, können Kosten und Nerven sparen, indem sie vorschlagen, ihr Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in Luxemburg ruhen zu lassen.

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