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Arzttermin online buchen

Irreführende Terminvergabe: Verbraucherverband erwirkt Unterlassung gegen Doctolib

Inwieweit darf Kassenpatienten Arztzeit in reinen Privatpraxen angeboten werden? Darüber sind sich Verbraucherschützer und der Terminvermittler Doctolib uneins. Jetzt geht der Rechtsstreit in die zweite Runde.

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Neuralgische Vermittlung? Doctolibs Terminvorschläge an gesetzlich Versicherte stehen auf dem Prüfstand.

Neuralgische Vermittlung? Doctolibs Terminvorschläge an gesetzlich Versicherte stehen auf dem Prüfstand.

© Wellnhofer Designs / stock.adobe.com

Berlin. Filtern Patienten auf Buchungsportalen gezielt nach Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte, dürfen ihnen nicht zugleich Termine in reinen Privatpraxen angeboten werden, wo sie ausschließlich als Selbstzahler willkommen sind. Das sei auch dann irreführend, wenn vor der finalen Terminbuchung eine entsprechender Warnung ergeht, wie unlängst das Landgericht Berlin entschied (Az.: 52 O 149/25).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der über das – noch nicht rechtskräftige – Urteil am heutigen Donnerstag berichtet. Beklagter war der Terminvermittler Doctolib, der sich einer zuvor ergangenen Abmahnung des vzbv nicht fügen wollte.

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Der Rechtsstreit ist allerdings noch nicht beendet, da Doctolib gegen das erstinstanzliche Urteil inzwischen Berufung eingelegt hat. „Wir vertreten nach wie vor eine abweichende Rechtsauffassung“, erklärt eine Unternehmenssprecherin.

Der Sachverhalt: Nach Darstellung des Landgerichts hat Doctolib auf seinem Buchungsportal die Filterfunktion „€ Gesetzlich / Versicherungsart / Nur Termine mit gesetzlicher Versicherungsart“ eingerichtet. Doch wurden unter dieser Einstellung auch Termine in reinen Privatpraxen angeboten. Zwar erhielten Interessenten via Pop-up-Fenster die Information, hier nur als Selbstzahler behandelt zu werden – teils sogar nur gegen Teilbeträge in Vorkasse.

Aber obwohl Patienten dies vor der endgültigen Terminbuchung aktiv bestätigen müssen, sei besagte Filterfunktion unlauter und in der geschilderten Form zu unterlassen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Dazu verleitet, sich abzufinden

„Denn eine Irreführung ist schon dadurch vollzogen, dass der Patient dazu verleitet worden ist, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen, wiewohl er die Vorauswahl getroffen hatte, eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.“

Mit dem späten Warnhinweis sei zumindest die Möglichkeit eröffnet, dass Verbraucher, um die Terminsuche nicht wieder von vorne beginnen zu müssen, sich mit der aus eigener Tasche zu begleichenden Konsultation abfinden.

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„Die Filterfunktion ist damit geeignet, den Verbraucher zu einer Terminbuchung zu veranlassen, die er bei einer Beschränkung der Terminvorschläge auf Arztpraxen, die über eine Kassenzulassung verfügen, nicht vorgenommen hätte“, so in den Urteilsgründen weiter.

Doctolib hatte dagegen argumentiert, gesetzlich Versicherten sei eine privatärztliche Behandlung nicht grundsätzlich verwehrt. Das Sozialgesetzbuch beinhalte schließlich die Option auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V). Versicherte könnten sich die in einer Privatpraxis anfallenden Kosten von ihrer Kasse zurückholen. Dies wollten die Berliner Richter jedoch nicht gelten lassen, da GOÄ-Rechnungen „regelmäßig die Gebühren übersteigen, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden“.

Doctolib hält unterdessen an seiner Position fest und will sie im zweiten Rechtsgang aufs Neue geltend machen. „Unsere Suchfunktion bildet das gesetzlich verankerte Wahlrecht der Patient:innen zutreffend ab und kann unserer Meinung nach nicht als irreführend eingestuft werden – dies alleine aufgrund der eindeutigen und mehrfach vorhandenen Hinweise“, bekräftigt die Unternehmenssprecherin. Auch gesetzlich Versicherte hätten „das Recht, sich auf Selbstzahlerbasis behandeln zu lassen.“

Verbraucherschützer fordern Miindeststandards

Für den vzbv ist die erstinstanzliche Bestätigung immerhin ein Anlass, „Mindeststandards für kommerzielle Arztterminplattformen“ einzufordern, bei denen man – über den aktuellen Streitfall hinaus – in der Vergangenheit immer wieder auf „schwerwiegende Probleme“ gestoßen sei. „So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.“ Die organisierte digitale Terminvergabe müsse

  • diskriminierungsfrei erfolgen. Keine Patientengruppe dürfe bevorzugt werden.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine seien eindeutig als solche zu kennzeichnen und dürften GKV-Patienten nur angezeigt werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
  • Die Möglichkeit, Arzttermine vor Ort oder telefonisch zu vereinbaren, müsse erhalten bleiben. „Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden“.
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In Berlin liegt das Thema seit geraumer Zeit auf dem Tisch. Vorgaben an die Online-Terminbuchung waren bereits im Entwurf des Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) aus der vorangegangenen Legislatur enthalten. Die Gesetzgebung scheiterte jedoch am Aus der Ampel-Koalition.

Anfang August hatte die Bundesregierung in Beantwortung einer Anfrage der Grünen-Fraktion wissen lassen, bei der geplanten Reform der ambulanten Versorgung „die Regulierung von Terminvermittlungsplattformen angesichts der Gewährleistung einer qualifizierten und bedarfsgerechten Patientensteuerung“ prüfen zu wollen. (cw)

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