Kontrazeptiva gegen Akne: Arzt in Regress

KÖLN (iss). Wenn niedergelassene Ärzte die Antibaby-Pille zur Behandlung von Akne verordnen, sind sie regresspflichtig. Gründe für einen Off-Label-Use gibt es in diesen Fällen nicht. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

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Ein Frauenarzt aus dem nordrheinischen Euskirchen hatte bei Frauen, die älter als 20 Jahre alt waren, Kontrazeptiva verordnet und war dafür in Regress genommen worden. Da sein Widerspruch erfolglos blieb, zog der Arzt vor das Gericht. Er verwies darauf, dass es zum medizinischen Standard gehöre, katameniale und dermatologische Krankheitsbilder mit einem hormonalen Kontrazeptivum zu behandeln.

Die Richter erklärten den Regress für rechtmäßig. Kontrazeptiva seien nur für Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Die verordneten Mittel seien ausschließlich zur Kontrazeption zugelassen, so das SG. Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use hätten nicht vorgelegen, da es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelte und es andere Therapiemöglichkeiten gab.

Es komme nicht darauf an, ob die Verordnung von Kontrazeptiva bei den von dem Frauenarzt genannten Krankheitsbildern als Mittel der Wahl gelte. Selbst wenn diese Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft als erfolgreich anzusehen wäre, stünden einer Verordnung zu Lasten der GKV die gesetzlichen und hier insbesondere die arzneimittelrechtlichen Vorgaben entgegen, entschieden die Richter. "Es ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, über den Off-Label-Use einen zweiten Weg der Arzneimittelzulassung zu öffnen."

Für eine erweiterte Auslegung der Grundsätze des Off-Label-Use bestehe kein Anlass, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht habe zuletzt 2008 ausgeführt, dass sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf spezielle Gesundheitsleistungen aus den Grundrechten nicht ergebe. Krankenkassen seien nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.

Az.: S 14 KA 166/07

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