Folge 2

Ehevertrag: Die Arztpraxis lässt sich ausschließen

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Wir wollen heiraten und bis an unser Lebensende zusammen bleiben! Wofür brauchen wir einen Ehevertrag? So reagieren viele - verliebte - Paare. Es wäre schön, wenn sie Recht hätten.

Von Rudolf Haibach

Seit Anfang 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht, seit dem 1. September 2009 ein neues Recht für den Zugewinn und Versorgungsausgleich. Sollte die Ehe der Verliebten scheitern, müssen beide Partner für sich selbst sorgen - so verlangt es das neue Scheidungsrecht. Früher konnte sich der finanziell schwächere Partner auf die "nacheheliche Solidarität" verlassen. Er durfte nach Scheidung nicht schlechter gestellt sein als während der Ehe. Einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin, so hieß der Slogan, auf den sich früher vor allem Frauen erfolgreicher Männer verlassen konnten.

Eigentlich kann alles individuell geregelt werden

Mit einem Ehevertrag lassen sich Nachteile der gesetzlichen Regelung ausgleichen oder auch manifestieren. Paare können definieren, welche wirtschaftlichen Nachteile dem einen Partner durch die Ehe entstehen könnten, beispielsweise, weil die Frau ihren Beruf aufgibt und drei Kinder großzieht, und welchen Ausgleich sie im Fall einer Scheidung erhalten soll (Lebensversicherungen, das Eigenheim, Rentenansprüche). Eigentlich - bis auf kleine so genannte sittenwidrige Einschränkungen - kann alles individuell geregelt werden:

  • wer wann im Beruf zurücksteht und welche finanziellen Vorteile er dafür gut geschrieben bekommt,
  • ob der Reichere im Fall einer Scheidung Unterhalt oder eine Abfindung zahlt,
  • wer im Haus wohnen bleiben darf oder wer das Ferienhaus an der Riviera bekommt, falls es denn eines gibt.
Die entscheidende Unterschrift. Zusätzlich kann ein Ehevertrag geschlossen werden.
© Christensen / fotolia.com

Die entscheidende Unterschrift. Zusätzlich kann ein Ehevertrag geschlossen werden. © Christensen / fotolia.com

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Den Zugewinnausgleich - also das Vermögen, das während der Ehe entstanden ist - können Eheleute durch den Ehevertrag komplett ausschließen, man hat dann "automatisch" Gütertrennung vereinbart. In diesen Fällen fände dann kein Ausgleich einer eventuellen Vermögenssteigerung auf beiden Seiten statt.

Wenn die Eheleute den Zugewinnausgleich nicht ausschließen wollen, sollten sie eine Liste über das jeweilige Anfangsvermögen fertigen und in den Vertrag die Höhe des Anfangsvermögens aufnehmen lassen. Darüber hinaus sollten auch Verbindlichkeiten auf beiden Seiten festgehalten werden. So kann es später nicht zu unnötigen Auseinandersetzungen über die Fragen kommen, mit denen sich Gerichte, Anwälte und Sachverständige monatelang oder gar jahrelang kostenintensiv beschäftigen müssen, um Recht zu sprechen.

Selbstständige, also Unternehmer, niedergelassene Ärzte oder auch Rechtsanwälte, können per Ehever-trag auch ihre berufliche Existenz und ihre Firmen absichern - indem sie den Zugewinn teilweise ausschließen. "Modifizierte" Zugewinngemeinschaft nennt man das in der Fachsprache der Juristen. Bestimmte Positionen, wie der Wert von Arztpraxen oder Apotheken fallen dann nicht dem Vermögenszuwachs zu.

Lässt sich beispielsweise eine Apothekerin scheiden und hat sie im Ehevertrag modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, darf ihr Ex-Mann keinen Anspruch auf die Apotheke stellen.

Wofür soll eigentlich Unterhalt gezahlt werden?

Beim Ehegattenunterhalt - ein häufiger Streitpunkt getrennter Paare - können die Vertragspartner sowohl die Höhe als auch die Dauer des Unterhaltes regeln, der zunächst während der Trennung und dann ab Scheidung zu zahlen wäre. Weiterhin sollte man festlegen, warum Unterhalt gezahlt werden soll. Das könnte beispielsweise der Fall sein, weil die Frau das gemeinsame Kind betreut oder krank ist. Möglich ist aber auch, dass beide Seiten Verzicht auf Unterhalt erklären, weil jeder sein eigenes Geld verdient.

Auch der Versorgungsausgleich sollte geregelt werden. Häufig vereinbaren Paare den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so dass jede Partei ihre eigene Altersversorgung erarbeiten muss. Treffen Mann und Frau keine individuelle Regelung, schreibt der Gesetzgeber vor, dass im Fall der Scheidung alle Rentenansprüche gegeneinander aufgerechnet und hälftig geteilt werden.

Auch Ehepartner sind manchmal Dienstleister

Eheleute - und deren Anwälte - vergessen oft, Ehe bezogene Zuwendungen zu regeln. Meist handelt es sich um Arbeits- und Dienstleistungen für den einen Ehegatten, die dieser bei Trennung zurück haben möchte.

Hat der Ehemann seiner Frau beispielsweise ein Ferienhaus auf Mallorca geschenkt, aber damit die Bedingung verknüpft, dass sie dieses zurückgeben muss, wenn die Liebe scheitert, müsste dies in einem Ehevertrag festgeschrieben werden. Dann muss die Frau aus dem Häuschen am Meer ausziehen.

Rudolf Haibach ist Partner der Kanzlei Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt, www.haibach.com. Übrigens: Das Muster eines Ehevertrages finden Sie im Internet unter anderem bei www.haibach.com.

Gütertrennung:
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Endvermögen:
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