BGH erklärt Ärzten den Begriff "Zentrum"

Darf sich eine medizinische Einrichtung einfach Zentrum nennen? Nein, sagt der Bundesgerichtshof - und weist eine Klinik im Nordosten in die Schranken. Aber es gibt einen Trick: die englische Sprache.

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Ärztezentrum: Für ein Zentrum braucht es Bedeutung und Qualität.

Ärztezentrum: Für ein Zentrum braucht es Bedeutung und Qualität.

© HRSchulz / imago

KARLSRUHE (mwo). Nicht jede medizinische Einrichtung darf sich "Zentrum" nennen, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Denn unter einem Zentrum verstünden die Patienten eine Einrichtung mit überdurchschnittlicher Größe und Bedeutung. Damit unterlag ein Klinikbetreiber in Mecklenburg-Vorpommern.

Als Unterabteilung seiner Fachabteilung für Innere Medizin richtete er 2008 ein "Neurologisch-Vaskuläres Zentrum" ein, das von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wird. Darauf wies die Klinik in ihrem Internetauftritt und in einem Newsletter hin.

Eine konkurrierende, etwa 35 Kilometer entfernte Klinik hielt dies für wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

Patienten würden über das Angebot getäuscht. Demgegenüber argumentierte die Betreiberin des "Zentrums", dieser Begriff habe sich - ähnlich wie das amerikanische "Center" - gewandelt.

Beispielsweise werde auch von einem Medizinischen Versorgungszentrum keine herausragende Qualität mehr erwartet.

Bezeichnung als Vergleich

Der BGH gab nun der Klägerin recht: Das Wort "Zentrum" rufe eine "unzutreffende Vorstellung über die besondere Qualifikation" hervor und führe so die Patienten wie auch einweisende Ärzte in die Irre.

Laut BGH gilt der behauptete Begriffswandel allenfalls für das "Center". Das Wort "Zentrum" dagegen werde weiterhin "als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden".

Allerdings sei dies immer vergleichend zu sehen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum werde von den Patienten als eine gegenüber einer niedergelassenen Praxis deutlich größere fachübergreifende Einrichtung gesehen.

Von einem "Neurologisch-Vaskulären Zentrum" in einem Krankenhaus erwarteten Patienten und Ärzte dagegen eine "besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung" auf dem benannten klinischen Gebiet.

Darüber verfüge die Unterabteilung des beklagten Krankenhauses unstreitig nicht.

Az.: I ZR 104/10

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Was draufsteht, muss auch drin sein

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