Zu kleiner Busen

Kassen müssen Brust-Op Transsexueller bezahlen

Kassen-Schlappe vor Gericht: Eine Transsexuelle, die einen zu kleinen Busen hat, darf sich auf Kassenkosten eine Brustvergrößerung leisten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Das BSG billigte die Operation zur Körbchengröße A für eine Transsexuelle auf Kassenkosten.

Das BSG billigte die Operation zur Körbchengröße A für eine Transsexuelle auf Kassenkosten.

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KASSEL (mwo). Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit sehr kleiner Brust haben Anspruch auf eine brustvergrößernde Op.

Der Grundsatz, dass die gesetzlichen Kassen keine Eingriffe in gesunde Organe bezahlen, gelte hier ausnahmsweise nicht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel.

Voraussetzung ist danach nur, dass sich anders eine Brust mit mindestens BH-Körbchengröße A noch nicht gebildet hat. Eine vorausgehende Genital-Op können die Kassen nicht verlangen.

Zwei Kassen-Schlappen vor Gericht

Im ersten Fall waren auch nach Hormonbehandlung und Genitaloperation nur sehr kleine Brüste gewachsen. Die Kasse lehnte eine operative Vergrößerung als "Operation an gesunden Organen" ab.

Die zweite Klägerin hatte eine Genitaloperation noch nicht durchführen lassen. Die Kasse meinte, weil sich danach noch eine weibliche Brust bilden könne, kämen Brustimplantate zumindest vorher nicht in Betracht.

Das BSG betonte, der Gesetzgeber habe Transsexualität mehrfach als besondere Ausnahme anerkannt. "Zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks" seien daher auch Eingriffe in gesunde Organe gerechtfertigt.

Eine vorausgehende Geschlechtsoperation könnten die Kassen nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensrecht nicht mehr verlangen.

Az.: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R

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