Arbeitszeugnis

Frist kann ablaufen

Veröffentlicht:

FRANKFURT/MAIN. Nach über zwei Jahren müssen Ärzte ein Arbeitszeugnis nicht mehr nachbessern.

Ein möglicher Korrekturanspruch des Arbeitnehmers ist nach so langer Zeit jedenfalls "verwirkt", heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt am Main.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer sein Zeugnis erst zwei Jahre und acht Monate nach seinem Ausscheiden aus der Firma gerügt - reichlich spät, so das LAG. Die Firma habe davon ausgehen dürfen, dass er mit dem Zeugnis einverstanden war.

Ob die Änderungswünsche ursprünglich berechtigt gewesen wären, sei daher egal (Az.: 18 Sa 602/12).

Eine genaue Zeitgrenze für die Rüge eines Arbeitszeugnisses setzte das LAG nicht fest. (mwo)

Schlagworte:
Mehr zum Thema

Brandbrief

ABDA appelliert an Habeck, höhere Skonti zu erlauben

Landessozialgericht

Hohe Hürden für Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Kritik an Regierungsplänen

G-BA-Chef Hecken: Ärzten droht Burn-out nicht vom Geldzählen!

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Beschluss des 128. Deutschen Ärztetags

Die ärztliche Weiterbildung soll schlanker werden

Lesetipps
„Kein Krankenhaus kennt momentan seine Zukunftsperspektive“: Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Professor Josef Hecken.

© Rolf Schulten

Kritik an Regierungsplänen

G-BA-Chef Hecken: Ärzten droht Burn-out nicht vom Geldzählen!