Rettungssanitäter

Teilerfolg im Streit um Urlaubsansprüche

Ein Rettungssanitäter erhält nach Vergleich vor Bundesarbeitsgericht Entschädigung für nicht genommen Urlaub.

Von Frank Leth Veröffentlicht:

ERFURT. In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängigen Verfahren über den Verfall von Urlaubsansprüchen wegen langer Krankheit hat ein früherer Rettungsassistent einen Teilerfolg erzielt.

Der Kläger hat sich mit seinem Arbeitgeber, eine diakonische Einrichtung in Sachsen-Anhalt, verglichen, teilte am Dienstag das BAG in Erfurt mit. Damit erhält der Mann eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub.

Der Rettungsassistent war von August 2007 bis Ende zum Ende seiner Beschäftigung im März 2009 arbeitsunfähig erkrankt.

Da er seinen Urlaub nicht nehmen konnte, verlangte er von seinem Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung. Insgesamt ging es um 59 Urlaubstage, bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr, die sich der Kläger versilbern lassen wollte.

Die Urlaubsabgeltung sei nicht wegen verpasster Fristen verfallen, so der Rettungsassistent. Zwar würden die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorsehen, dass Ansprüche für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden müssen.

Einigung vor Verhandlungsbeginn

Diese Regelung sei aber intransparent und damit unwirksam. Denn die AVR würden nicht regeln, inwieweit auch Urlaubstage verfallen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von hier jährlich 20 Tagen hinausgehen.

Während des Klageverfahrens hatte das BAG in einem anderen Fall entschieden, dass der Mindesturlaub erst nach 15 Monaten verfällt.

Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nun auch für den übergesetzlichen Urlaub, vorausgesetzt, es gibt keine abweichende gültige Vereinbarung. So sehen Tarifverträge häufig Verfallsfristen für Urlaubsansprüche von drei bis sechs Monaten vor.

Doch zu einer Prüfung des BAGs, ob die Regelungen in den AVR der Diakonie wegen unklarer Bestimmungen rechtswidrig sind, kam es nicht.

Beide Parteien einigten sich vor Verhandlungsbeginn darauf, dass der Kläger neben den Mindesturlaub auch für weitere 13 Urlaubstage eine finanzielle Entschädigung erhält.

Az.: 9 AZR 289/12

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