Streit um Steuersatz

Krankentransport vor dem EuGH

Zur Dialyse oder zum Arzt müssen sich viele Kranke fahren lassen. Was wohl wenige wissen: Dabei können je nach Transportmittel verschiedene Mehrwertsteuersätze anfallen. Nun liegt diese Frage vor Gericht.

Von Martina Herzog Veröffentlicht:

LUXEMBURG/BERLIN. Wer sich regelmäßig zum Arzt fahren lassen muss, hat hohe Kosten zu schultern. Bei medizinisch notwendigen Fahrten springt oft die Krankenkasse ein. Dazu kann sie Abkommen über Preise und Leistungen mit Taxi- und Mietwagen-Verbänden schließen.

Ein gutes Geschäft für die Firmen, müsste man eigentlich meinen - aber insbesondere Anbieter von Mietwagen-Fahrten mit Chauffeur ärgern sich.

Denn solche spezialisierten Fahrdienste müssen den üblichen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent abrechnen, während für die Konkurrenz am Taxistand nur sieben Prozent fällig werden. Bei vereinbarten Preisen sehen sich die Mietwagen-Fahrdienste damit schlechter gestellt.

"Das ist schon eine Verzerrung des Wettbewerbs", räumt Dirk Holl, Vorstandschef des Taxiverbands Deutschland, ein. Viele Krankenkassen setzten die erstatteten Entgelte brutto fest - in der Folge bleibe Taxifirmen nach Abzug der Steuern so oft mehr übrig als Mietwagenfirmen.

"Dieser Streit schwelt schon lange", berichtet Holl. Doch seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag können die Mietwagen-Firmen ein wenig hoffen.

Unter anderem hatte sich der Dresdner Anbieter Pro Med darüber beschwert, dass bei der Mehrwertsteuer unterschiedliche Regeln gelten. Die Frage leitete der Bundesfinanzhof in München an die Luxemburger Richter weiter.

Die Antwort des EuGH ist ein klares "Ja, aber": Die unterschiedliche Besteuerung ist rechtmäßig, solange sich die angebotenen Leistungen klar unterscheiden und Kunden bewusst zwischen ihnen wählen können. Ob dies der Fall ist, müsste aber der Bundesfinanzhof klären. Das gilt ganz allgemein.

EuGH: Sonderfall Krankentransport verdient besondere Aufmerksamkeit

Der EuGH deutet schon an, dass der Sonderfall Krankentransport - teils mit Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Anbietern - besondere Aufmerksamkeit verdient. Unterschiedlich hohe Mehrwertsteuersätze für ansonsten gleiche Leistungen und Preise? Das sei wohlmöglich nicht legal, meinen die Luxemburger Richter. Prüfen müsste dies aber wiederum der Bundesfinanzhof.

Ein Grund für die prinzipielle Sonderbehandlung der Taxen: Als Teil des öffentlichen Nahverkehrs unterliegen sie strikteren Auflagen, genießen aber auch finanzielle Vorteile. "Der Fahrpreis, der im Taxi gezahlt wird, ist kein freier Marktpreis, sondern ein politischer Preis", erklärt Holl.

"Auf der anderen Seite waren Mietwagen-Dienste mit Fahrer ursprünglich einmal als Limousinen-Services gedacht, niemand hatte sich Gedanken um Krankentransporte und die steuerliche Einstufung gemacht."

Heute seien die einzelnen Angebote immer schwerer voneinander abzugrenzen. Die geringere Mehrwertsteuer von sieben Prozent sei allerdings die Garantie dafür, "dass der Preis im Taxi niedrig bleiben kann".

Die Bedeutung der Krankentransporte für das Gesamtgeschäft steigt derweil ständig an. "Es gibt Unternehmen, die liegen da bei einem Anteil von 80 Prozent", sagt Holl. Weil vor allem auf dem Land der Weg etwa zur Dialyse oder Kur entsprechend weit ist, zehrten viele Taxi- wie auch Mietwagenbetriebe davon.

Um welche Summen es geht, betont auch Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands: "Wenn man das über das gesamte Gewerbe sieht, liegen wir bei 25 bis 30 Prozent Anteil der Krankenbeförderung." (dpa)

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