Urteil

Keine Neurochirurgie bei HNO-Versorgungsauftrag

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KASSEL.Ein begrenzter Versorgungsauftrag eines Krankenhauses umfasst nicht jede zielführende Behandlung. Es kommt auch auf die Form des Eingriffs an, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Es versagte damit einem Krankenhaus mit Versorgungsauftrag für Chirurgie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde die Vergütung für einen neurochirurgischen Eingriff.

Bei der Patientin hatte das Krankenhaus ein Akustikusneurinom mittels Kraniotomie entfernt. Um auch den Tumoranteil im Kleinhirnbrückenwinkel zu erreichen, wurde ein subokzipital-retromastoidaler Zugang verwendet. Die Kasse lehnte eine Vergütung ab, weil der Eingriff nicht vom Versorgungsauftrag gedeckt sei. Dies hat das BSG nun bestätigt (Az.: B 1 KR 20/14 R). (mwo)

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