Ärztliche Berufsordnung

Praxis-Untermieter? Vorsicht, Berufsrecht beachten!

Ein Orthopäde darf nicht an einen Orthopädietechniker untervermieten. Ansonsten handelt es sich um eine unzulässige "Empfehlung".

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KARLSRUHE. Eine orthopädische Praxis darf nicht Räume an einen Orthopädietechniker untervermieten. Spätestens Hinweisschilder, die in der Praxis auf den Untermieter verweisen, wären eine "Empfehlung", die gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).

Im Streitfall geht es um ein Ärztehaus in Regensburg. Dort befinden sich ein Orthopädietechniker und eine als "Sporthopaedicum" bezeichnete Facharztpraxis für Orthopädie. Der Orthopädietechniker wirft dem Arzt vor, er habe einem Wettbewerber aus dem 45 Kilometer südöstlich gelegenen Straubing einen Raum untervermietet.

Dort würden Leistungen eines Sanitätshauses und auch orthopädietechnische Leistungen erbracht, ohne dass dort ein Meister für Orthopädietechnik anwesend wäre.

Bundesgerichtshof lässt Revision zu

Mit seiner Klage macht der Regensburger Orthopädietechniker geltend, sein Wettbewerber verstoße gegen das in der Handwerksordnung enthaltene Gebot der Meisterpräsenz. Außerdem lasse er sich durch die Praxis entgegen den Regeln des ärztlichen Berufsrechts Kunden zuweisen. Von seinem Konkurrenten verlangt er Unterlassung, Auskunft über die in dem untervermieteten Raum getätigten Umsätze und einen danach berechneten Schadenersatz.

Nach Niederlagen des Orthopädietechnikers in beiden Vorinstanzen ließ der BGH die Revision zu und gab nun doch dem Kläger Recht. Danach ist die Tätigkeit in der Arztpraxis nicht nur ein untergeordneter Nebenbetrieb, sondern eine Zweigstelle, "die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden".

OLG Nürnberg muss sich mit dem Fall befassen

Der Meister müsse zwar nicht ständig anwesend, aber "binnen weniger Minuten vor Ort sein können". Gerade bei Gesundheits-Handwerken sei wegen der gegebenenfalls weitreichenden Folgen mangelhafter Arbeit "für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen". Das gelte immer dann, wenn dort "wesentliche Leistungen" des jeweiligen Handwerks erbracht werden.

Zudem beteilige sich der Straubinger Konkurrent durch seine Einmietung in der Regensburger Arztpraxis als "Anstifter oder Gehilfe" an unzulässigen Empfehlungen durch die Ärzte. "Ein Arzt, der in seiner Praxis einen Raum für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers bereithält und Schilder duldet, die den Weg dorthin weisen, spricht damit gegenüber seinen Patienten eine entsprechende Empfehlung aus", so die Karlsruher Richter. Das verstoße gegen die Bayerische Berufsordnung für Ärzte.

Nach diesen Maßgaben muss sich nun das Oberlandesgericht Nürnberg erneut mit dem Fall befassen und unter anderem prüfen, welche Leistungen in dem untervermieteten Praxisraum angeboten werden. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az: I ZR 46/15

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