Schriftliches Verfahren

OLG durfte Arzt nicht überraschen

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KARLSRUHE. In einem Arzthaftungsprozess müssen sich Ärzte keine Überraschungen der Gerichte gefallen lassen. Will das Oberlandesgericht die Aussagen eines Arztes deutlich anders bewerten als zuvor das Landgericht, muss das OLG den Arzt hierzu anhören, stellte das Bundesverfassungsgericht jetzt klar (Az.: 2 BvR 3068/14). Im konkreten Fall ging es um eine Lasik-Op, in deren Folge es zu einer inneren Hornhautentzündung kam. Der Patient macht geltend, der Augenarzt habe ihn nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und stützte sich dabei auf die Aussagen des Arztes. In der Berufung las das OLG aus diesen Aussagen aber eine unzureichende mündliche Aufklärung heraus und verpflichtete den Augenarzt zum Schadenersatz. Dieses Urteil erging im sogenannten schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung. Dem hatte der Arzt zwar zugestimmt, dennoch muss er sich vom Berufungsurteil nicht derart überraschen lassen, betonte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Danach hätte das OLG deutlich machen müssen, dass es die bisherigen Aussagen anders bewertet und dem Arzt Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern.

Das OLG Koblenz muss den Streit daher neu verhandeln und dies dabei nachholen. (mwo)

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