Bundessozialgericht
Arzneigabe an fünf Tagen zählt nur als ein Fall
KASSEL. Eine tagesbezogene teilstationäre Behandlung wird je Quartal als nur ein Fall gezählt. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Chemotherapie klargestellt (Az.: B 1 KR 30/17 R). Eine Klinik hatte fünf Behandlungen im Quartal einzeln abgerechnet.
Die Krankenkasse kürzte die Rechnung über 17.433 Euro um 2175 Euro – zu Recht, wie nun das BSG entschied. "Prozeduren, die – wie hier die Gabe von Medikamenten – Mengen- oder Zeitangaben im Kode enthalten, sind nur einmal während einer stationären Behandlung, also im stationären Behandlungsfall zu kodieren."
Die Klinik habe daher nur einmal im Quartal die Summe der verabreichten Medikamentendosen abrechnen dürfen. (mwo)