Ernährung

EuGH soll Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln prüfen

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg soll klären, ob ein Nahrungsergänzungsmittel auch mit zusammenfassenden gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf, wenn dies dann auf der Verpackungsrückseite mit zulässigen konkreten Aussagen untermauert wird.

Konkret geht es um ein Präparat "Ginkgo+ B-Vitamine+Cholin". Der Hersteller bewirbt es auf der Vorderseite der Verpackung mit der Aussage "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis."

Auf der Rückseite stehen dann zulässige Aussagen zu den einzelnen, insgesamt acht Inhaltsstoffen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Klage einer Wettbewerberin jetzt dem EuGH vorgelegt (I ZR 162/16). (mwo)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Urteil

Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Urteil

Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regelungen

Sie fragen – Experten antworten

Wie kann man Impfskeptiker überzeugen?

Lesetipps
Eine Kinderärztin hält im Rahmen einer Kinderimpfung gegen Meningokokken eine Spritze

© Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

Neuerungen der STIKO-Impfempfehlungen

Meningokokken: Warum gerade Jugendliche geimpft werden sollten