Ernährung

EuGH soll Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln prüfen

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KARLSRUHE. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg soll klären, ob ein Nahrungsergänzungsmittel auch mit zusammenfassenden gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf, wenn dies dann auf der Verpackungsrückseite mit zulässigen konkreten Aussagen untermauert wird.

Konkret geht es um ein Präparat "Ginkgo+ B-Vitamine+Cholin". Der Hersteller bewirbt es auf der Vorderseite der Verpackung mit der Aussage "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis."

Auf der Rückseite stehen dann zulässige Aussagen zu den einzelnen, insgesamt acht Inhaltsstoffen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Klage einer Wettbewerberin jetzt dem EuGH vorgelegt (I ZR 162/16). (mwo)

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