Blutzuckermessung

Kasse muss häusliche Pflege zahlen

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KASSEL. Diabetes-Kranke können einen dauerhaften Anspruch auf häusliche Krankenpflege für Blutzuckermessungen haben. Voraussetzung ist, dass sie nicht in der Lage sind, die Messungen und die entsprechend dosierte Insulingabe selbst vorzunehmen, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht entschied. Es gab damit einem über 80 Jahre alten Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis recht.

Er war bereits 2009 für eine Insulin-Behandlung eingestellt worden. Seine Werte schwanken allerdings erheblich, so dass die Insulingabe täglich angepasst werden muss. Zuletzt verordnete der Arzt des Mannes häusliche Krankenpflege zweimal täglich für die Messungen und die Insulin-Injektionen sowie wöchentlich für das Herrichten der Medikamente.

Die Kasse bewilligte die Injektionen und das Richten der Medikamente, nicht aber die Blutzuckermessungen mit Kosten von 3400 Euro für anderthalb Jahre. Häusliche Krankenpflege für Blutzuckermessungen sei nur bei einer Erst- oder Neueinstellung des Diabeteskranken oder bei Intensivierter Insulintherapie vorgesehen.

Wie nun das LSG Darmstadt entschied, muss die Kasse die Kosten dennoch übernehmen. In begründeten Fällen könne auch Anspruch auf nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen bestehen. Eine solche Ausnahme liege hier vor.

Wegen der erheblich schwankenden Blutzuckerwerte handele es sich nicht nur um Routinemessungen. Vielmehr müsse die Insulindosis immer der aktuellen Messung angepasst werden. Damit seien der in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkteVersicherte und seine demenzkranke Ehefrau überfordert. Ohne Unterstützung eines Pflegedienstes bestehe ein hohes Risiko falscher Messungen und Insulin-Fehldosierungen. (mwo)

Landessozialgericht Darmstadt Az.: L 8 KR 443/17

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