BGH-Urteil

Sportlehrer müssen Erste Hilfe können

Der Bundesgerichtshof betont in einem aktuellen Urteil die Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer im Sportunterricht. Sportlehrern obliege hier eine entsprechende Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen.

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Sport mit Kindern – für Lehrer mit einer besonderen Verantwortung verknüpft, wenn es zu einem Unfall kommt.

Sport mit Kindern – für Lehrer mit einer besonderen Verantwortung verknüpft, wenn es zu einem Unfall kommt.

© highwaystarz / stock.adobe.com

KARLSRUHE. Zumindest Sportlehrer müssen eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe haben. Das hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gefordert.

Danach können sich Sportlehrer nicht auf das Haftungsprivileg für spontane Amateurhelfer berufen. Allerdings bleiben verunfallte Schüler in der Beweispflicht für gesundheitliche Schäden.

Verhandelt hat der BGH den Fall eines Schülers, der im Sportunterricht bewusstlos wurde. Der seinerzeit 18-jährige Schüler hatte im Januar 2013 im Sportunterricht das Aufwärmtraining abgebrochen und sich an der Seitenwand der Sporthalle festgehalten.

Dort rutschte er in eine sitzende Position und reagierte nicht mehr auf Ansprache. Die Sportlehrerin rief einen Notarzt, der nach acht Minuten eintraf und sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen begann.

Hirnschaden diagnostiziert

Umstritten ist, wie lange der Schüler noch geatmet hatte. Bei dem ehemaligen Schüler wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, dessen Genese unklar blieb.

Er ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert und meint, die Lehrerin hätte sofort mit Erster Hilfe beginnen müssen.

Vom Land Hessen als Dienstherr der Lehrerin verlangt er eine halbe Million Euro Schmerzensgeld, Schadenersatz und Monatsrente.

Keine Beweislastumkehr

Der BGH betonte nun, dass Sportlehrer mit Notfällen rechnen müssen. Das Haftungsprivileg für Nothelfer solle Bürger schützen, die spontan Erste Hilfe leisten und Fehler machen. Sportlehrer könnten sich darauf nicht berufen und müssten gegebenenfalls schon bei leichter Fahrlässigkeit haften.

Anders als bei Fehlern durch Ärzte gebe es keine Beweislastumkehr zugunsten der Schüler. Entsprechend hatte hier der Schüler schon in Vorinstanzen ein Gutachten zum Herzstillstand-Zeitpunkt beantragt.

Das OLG Frankfurt am Main hatte das im ersten Durchlauf abgelehnt, soll es nun nach den Maßgaben des BGH nachholen. Vom Ergebnis hängt ab, ob etwa eine Herzdruckmassage durch die Lehrerin die gesundheitlichen Schäden zumindest hätte verringern können.

Wenn ja, könnte ihre unterlassene Hilfe als schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung gelten. (mwo)

Az.: III ZR 35/18

Wir haben den Beitrag aktualisiert am 04.04.2019 um 16:30 Uhr.

Lesen Sie dazu auch: Herzstillstand: Druckmassage alleine reicht schon aus „Regional extrem unterschiedlich“: Wann die Ersthelfer vor Ort sind

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Eine besondere Pflicht

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