Gesundheitsschutz

Härtefallschutz für Mieter und Eigentümer konkretisiert

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Eigentümerrechte im Falle der Zwangsversteigerung. Unterdessen knüpft der Bundesgerichtshof den Härtefallschutz bei Eigenbedarfskündigungen an eine gutachterliche Bestätigung.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Schwere gesundheitliche Probleme schränken den Zugriff auf Mietwohungen ebenso wie auf Wohneigentum ein.

Schwere gesundheitliche Probleme schränken den Zugriff auf Mietwohungen ebenso wie auf Wohneigentum ein.

© KartarzynaBialasiewicz / iSto

KARLSRUHE. Wenn Menschen zwangsweise ihre Wohnung oder ihr Haus räumen sollen, dürfen gesundheitliche Risiken nicht außer Acht gelassen werden.

Wenn Ärzte solche Risiken attestieren, müssen Gerichte bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ein Sachverständigengutachten einholen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.

Nach einem gleichfalls aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen Gerichte auch die Zwangsversteigerung eines Hauses in Härtefällen aussetzen, etwa, wenn etwa ein Suizid der Eigentümerin droht.

In letztgenanntem Fall hatte eine vom Landgericht Dessau-Roßlau beauftragte Sachverständige bestätigt, dass eine erhebliche Suizidgefahr bestünde.

Sie empfahl zunächst eine freiwillige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Sollte dies binnen sechs Monaten keinen Fortschritt bringen, könne eine stationäre Zwangsunterbringung angebracht sein. Das Landgericht setzte die Zwangsvollstreckung dennoch fort; die Frau könne auch sofort zwangsuntergebracht werden.

Doch damit hat das Landgericht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Frau verletzt, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Zum einen dürfe sich das Gericht nicht ohne eigene Sachkunde oder weiteres Gutachten über die Empfehlungen der Sachverständigen hinwegsetzen.

Zudem habe das Landgericht gar nicht sichergestellt, dass sich die Frau tatsächlich in einer schützenden Einrichtung befindet.

An Vorinstanzen zurückgewiesen

In zwei Fällen einer Eigenbedarfskündigung hat unterdessen der Bundesgerichtshof die Tendenz gestoppt, dass Gerichte bei bestimmten Krankheiten oder wegen eines hohen Alters schon pauschal gesundheitliche Risiken annehmen.

Künftig sollen sie regelmäßig ein Sachverständigengutachten einholen, wenn es konkrete Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt – insbesondere etwa ein ärztliches Attest.

Im ersten BGH-Verfahren ging es um eine 80-jährige demenzkranke Frau aus Berlin. Sie lebt mit ihren zwei erwachsenen Söhnen seit über 45 Jahren in einer Mietwohnung. Im zweiten Fall sollte ein unter Betreuung stehender Mann seine Wohnung räumen.

Laut Attest leidet er an verschiedenen Erkrankungen wie Alkoholsucht, Demenz und Schizophrenie. Der BGH verwies beide Verfahren zur weiteren Klärung an die Vorinstanzen zurück. (mwo)

AZ.: 2 BvR 2425/18, VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/18

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