Rechtsprechung

Zahnersatz aus dem Ausland birgt Tücken

Landessozialgericht Celle: Genehmigung für Heil- und Kostenplan einer Inlandspraxis reicht nicht.

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CELLE. Zahnersatz kann auch im EU-Ausland eingesetzt werden. Einen Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aber nur, wenn die Krankenkasse zuvor den Heil- und Kostenplan (HKP) der behandelnden ausländischen Praxis genehmigt hat, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.

Die Genehmigung für den Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis reicht danach nicht aus.

Danach bleibt eine Frau aus dem Landkreis Helmstedt teilweise auf ihren Behandlungskosten sitzen. Für zwei große Brücken im Ober und im Unterkiefer hatte ihr heimischer Zahnarzt Kosten in Höhe von knapp 5000 Euro veranschlagt.

Die Krankenkasse bewilligte den entsprechenden Heil- und Kostenplan und sagte einen Festzuschuss in Höhe von 3550 Euro zu.

Rechnung über 3250 Euro

Der so verbleibende Eigenanteil war der Frau allerdings zu hoch. Sie entschied sich daher für eine Behandlung in Polen. Die dortige Zahnärztin stellte hierfür umgerechnet 3250 Euro in Rechnung. Die gesetzliche Krankenkasse erstattete aber nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer.

Die Brücke im Unterkiefer entspreche dagegen nicht den hiesigen Qualitäts- und Konstruktionskriterien, so die Kasse.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg. Ob die Brücke hiesigen Standards entsprach oder möglicherweise sogar mangelhaft war, spielte für das Gericht dabei überhaupt keine Rolle.

Entscheidend sei, „dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde“ betonte das LSG Celle. „Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorgelegt werden müssen; der Plan der Helmstedter Praxis ersetze dies nicht.“

Zwar könnten Patienten sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Dabei gelte aber „unterschiedslos im Inland wie im Ausland“ das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans noch vor der Behandlung, urteilten die Richter. (mwo)

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen:

Az.: L 4 KR 169/17

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