Der Behandlungsvertrag

Neuer Wein in alten Schläuchen

Ein neues Gesetz mit alten Regeln: Was im neuen Patientenrechtegesetz steht, ist für die Kollegen längst gängige Praxis. Dennoch: Jetzt stehen die Regeln Schwarz auf Weiß. Ein Fachanwalt hat sie unter die Lupe genommen.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Patienten müssen schon vor Beginn der Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.

Patienten müssen schon vor Beginn der Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.

© Robert Kneschke / Fotolia.com

SALZGITTER. Zwischen Arzt und Patient bestand schon immer ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis als Dienstvertrag. Mit dem Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 wurde mit Paragraf 630 a BGB der Vertragstyp "Behandlungsvertrag" eingeführt.

Die Vorschriften über das Dienstverhältnis (§ 611 BGB) sind über Paragraf 630 b BGB ergänzend anwendbar. Hierzu gehört etwa die persönliche Leistungspflicht des Arztes nach Paragraf 613 BGB.

Dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bedeutet, dass unabhängig von der fachlichen Befähigung eine Delegation an MFA nur erfolgen darf, wenn der Patient hierzu im Vorhinein sein Einverständnis erklärt hat.

Schriftlicher Kostenvoranschlag

Paragraf 630 c Abs. 3 BGB verpflichtet den Arzt, vor Beginn der Behandlung seinen Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren, wenn die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Kostenträger nicht sicher ist.

Die Schriftform sollte unbedingt eingehalten werden, da zu befürchten ist, dass Behandlungsverträge von Gerichten als unwirksam beurteilt werden, wenn die voraussichtlichen Behandlungskosten nur mündlich mitgeteilt werden.

Gegebenenfalls muss bei späterer Ausdehnung der Therapie erneut schriftlich über Kosten informiert werden.

Die Information ist ausnahmsweise dann nicht nötig, wenn der Patient ausdrücklich darauf verzichtet (§ 630 c Abs. 4 BGB). Den Verzicht sollte sich der Arzt schriftlich bestätigen lassen.

Wirtschaftliche Aufklärung

Die Normen bieten nichts wesentlich Neues, da es auch nach bisheriger Rechtsprechung dem Arzt schon oblag, über eventuelle Kostenerstattungsprobleme aufzuklären (sogenannte wirtschaftliche Aufklärung).

Anders als bei der Risikoaufklärung muss diese Aufklärung durch den Arzt nicht persönlich und auch nicht mündlich erfolgen (Schlussfolgerung aus § 630 e Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Die Aufklärung durch die Arzthelferinnen ist deshalb ausreichend.

Eine Patientenbestätigung über die erfolgte wirtschaftliche Aufklärung im Behandlungsvertrag erscheint rechtlich möglich. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesamtformulars gewährleistet ist.

Wegen der Betonung des Verbraucherschutzes kann von Gerichten schnell eine Unwirksamkeit des Formulars angenommen werden.

Zur Person: Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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