Rechtlich sicher auf Facebook und Co. unterwegs

Für Ärzte - auch als Privatperson - gelten strenge rechtliche Vorgaben im "Social Web".

Veröffentlicht:
Sicher unterwegs auf Facebook & Co.: Für Ärzte und Praxen gelten die Vorschriften der Musterberufsverordnung § 27.

Sicher unterwegs auf Facebook & Co.: Für Ärzte und Praxen gelten die Vorschriften der Musterberufsverordnung § 27.

© gioadventures/ iStockphoto.com

Für Ärzte sind soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn rechtlich nicht unproblematisch. Denn Mediziner haben tagtäglich mit sehr sensiblen Daten anderer zu tun.

Regel Nummer eins lautet daher -egal ob Ärzte privat oder beruflich im Social Web unterwegs sind: Keine Infos über Patienten online stellen und sich nicht wertend zu Patienten äußern. Aber auch stark verfremdete medizinische Fälle sollten zumindest der Allgemeinheit nicht zugänglich sein.

Denn das Internet vergisst nie - selbst wenn Daten aus dem Netzwerk, in das ein Arzt die Infos gestellt hat, gelöscht werden, könnten sie längst von einer anderen Stelle kopiert worden sein. Und: Das Internet hat eine viel größere Reichweite als alle anderen Kanäle, mahnt Rechtsanwalt Dr. Jan Hensmann aus der Berliner Kanzlei Dierks und Bohle.

Das heißt, Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen im Internet wiegen schwer. Auch von einer Rubrik "Patientengeschichten", die Patienten selbst füllen, rät der Jurist, der unter anderem auf Datenschutzrecht und Rechtsfragen der Telemedizin spezialisiert ist, dringend ab.

Ähnliches gilt für Daten der Mitarbeiter. Besonders auch, was Fotos anbelangt. Praxisinhaber sollten sich von jedem Teammitglied, dessen Vita oder Bilder sie zusätzlich in Facebook und Co. veröffentlichen wollen, eine schriftliche Einwilligungserklärung erteilen lassen, empfiehlt Hensmann.

Eine bestehende Einwilligungserklärung für die Praxis-Website umfasse Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken nämlich nicht. Außerdem sollten die rechtlichen Regeln für die Praxis-Website auch für die Sozialen Netze berücksichtigt werden.

Es gelten etwa die Vorschriften der Musterberufsordnung (Paragraf 27) nach der Praxen nur mit sachlichen und wahren Tatsachen für sich werben dürfen. Das gilt insbesondere auch für das Nennen von Tätigkeitsschwerpunkten.

Wer mit Patienten kommuniziert sollte daran denken, dass das Verbot ausschließlicher Fernbehandlung gilt und daher sichergestellt sein muss, dass sich der Patient auch in unmittelbarer ärztlicher Behandlung befindet. Eher unproblematisch ist es dagegen, wenn Ärzte auf Praxisveranstaltungen hinweisen oder allgemeine, organisatorische Dinge abfragen.

Etwa wie sich Wartezonen angenehmer gestalten lassen. Oder wo die Toleranzgrenze bei Wartezeiten in der Praxis liegt.

Und: Ärzte sollten in Sozialen Netzen ebenfalls den Impressumspflichten (gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz) genügen, sagt Hensmann. Sie sollten also angeben, wer sie sind und wie sie zu erreichen sind. (reh)

Lesen Sie dazu auch: Wie Ärzte soziale Netze richtig nutzen

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Umstellung der Verschlüsselung

KVWL: Ablaufdaten bei eHBA und SMC-B-Karte prüfen

Sechs Monate elektronische Patientenakte

ePA im Praxistest – zwischen Pionierarbeit und PVS-Frust

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Mitarbeiterführung und Teamentwicklung

MFA-Tag: Motivationsbooster fürs Praxisteam

Lesetipps
HSK im Fokus: Der Hauptstadtkongress 2024 findet von 26. bis 28. Juni in Berlin statt.

© Rolf Schulten

Themenseite

Hauptstadtkongress: Unsere Berichte im Überblick

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung