Unterschiede bei rechtlichem Status beachten

Die Vielfalt der im Markt erhältlichen Cannabis-Arzneimittel ist schwer überschaubar. Bei genauer Betrachtung finden sich viele Unterschiede.

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Die in Deutschland verfügbaren Cannabis-Arzneimittel teilen sich grob in zwei Gruppen:

  • durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Präparate. Dies sind das vollsynthetische Nabilon (Canemes®) zur Behandlung von Chemotherapie-induzierter Übelkeit und Erbrechen (CINV) sowie ein THC/Cannabidiol-Dickextrakt (Sativex®) zur Behandlung von Spastik bei multipler Sklerose. Beides sind Fertigarzneimittel, d. h. die Darreichungen als Kapsel (Nabilon) oder Spray (THC/CBD) bieten zuverlässig standardisierte Wirkstoffkonzentrationen. Beide sind vom Apotheker über den Großhandel zu beziehen und in der jeweils zugelassenen Indikation voll erstattungsfähig. Nach Zustimmung durch die Krankenkasse besteht zudem die Möglichkeit zur Sondererstattung außerhalb der zugelassenen Indikation. Aufgrund der Zulassung ist nach Arzneimittelgesetz bei Verschreibung durch den Arzt dessen Haftung limitiert [1].
  • nicht arzneimittelrechtlich zugelassene Cannabinoide, die durch fehlende Zulassung ausschließlich im Rahmen der Sondererstattung erstattungsfähig sind: synthetisches Dronabinol, das als Fertigarzneimittel aus USA/Kanada oder Großbritannien importiert werden muss, sowie die Rezepturarzneimittel teilsynthetisches Dronabinol und Blüten/Extrakte. Verwendung und Dosierung der Rezepturarzneimittel sind nicht durch eine vom BfArM zugelassene Gebrauchs- bzw. Fachinformation geregelt.
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