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Neurodermitis-Patientin muss selbst zahlen

Wer soll für die Basispflege bei Neurodermitis zahlen? Der GBA entschied: nur der Patient. Das Bundessozialgericht pflichtet dem bei - für die Cremes sei kein Nutzen erwiesen.

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Neurodermitis: Die Basispflege muss selbst gezahlt werden.

Neurodermitis: Die Basispflege muss selbst gezahlt werden.

© farbkombinat / Fotolia.com

KASSEL (mwo). Die rund sechs Millionen Neurodermitis-Patienten in Deutschland haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme ihrer Basispflegetherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dies rechtmäßig abgelehnt, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Geklagt hatte eine 38-jährige, an schwerer Neurodermitis erkrankte Frau aus Sehnden bei Hannover. Nach eigener Einschätzung benötigt sie fettende und entzündungshemmende Cremes für durchschnittlich 510 Euro im Monat, um Krankenhausaufenthalte oder sogar Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.

Eine laut Gesetz mögliche Ausnahme für die Kostenerstattung hatte der GBA allerdings wegen fehlender Studien über die Wirksamkeit der Basispflege abgelehnt. Die beklagte DAK Gesundheit betonte, dass sie daran gebunden sei.

Nutzen nicht bewiesen

Der Erste Senat des BSG sah dies genauso. Die Basispflege gehöre nach den geltenden Bestimmungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, und der GBA habe rechtmäßig keine Ausnahme zur Kostenübernahme beschlossen.

Solange ein zusätzlicher Nutzen der Arzneimittel nicht nachgewiesen sei, dürften die Patienten auf vergleichbare, aber preiswertere kos metische Pflegemittel verwiesen werden.

Dies verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Bei schweren Verlaufsformen würden die Kassen die Behandlung mit entzündungshemmendem Kortison oder anderen Medikamenten übernehmen.

Der Qualität der Arzneimittel und der Schwere der Krankheit werde mit den bestehenden Regelungen in verhältnis mäßiger Weise Rechnung getragen.

Az.: B 1 KR 24/10 R

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Kommentare
Dr. Elisabeth Rowe 07.03.201217:18 Uhr

Warum wurde dieses Foto für diesen Artikel gewählt?

Die Arzneimittel, um die es hier geht, sind zur Behandlung für Kinder bis 12 Jahre durchaus erstattungsfähig.
Dr. med. Elisabeth Rowe
Berlin

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