Delegiertenversammlung

Ärztekammer in Hessen lehnt zentrale Ethikkommission ab

Die Landesethikkommissionen leisten nach Ansicht des hessischen Ärzteparlaments gute Arbeit in Sachen klinische Studien. Daher wird die Einrichtung einer neuen zentralen Bundes-Ethikkommission abgelehnt.

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Frankfurt/Main. Die Delegierten der Landesärztekammer Hessen (LÄK) haben sich bei ihrer Versammlung am vergangenen Samstag in Bad Nauheim gegen eine zentrale Bundesethikkommission zur klinischen Forschung ausgesprochen. Seit fast 50 Jahren seien Ethikkommissionen nach Landesrecht dafür zuständig, den Probandenschutz in klinischer Forschung unabhängig zu prüfen und deren Qualität zu stärken. Damit erfüllten sie genau die Anforderung, die die internationale Deklaration von Helsinki in Artikel 23 fordere: „Diese Ethikkommission muss transparent in ihrer Arbeitsweise, unabhängig vom Forscher, dem Sponsor und von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung, sowie angemessen qualifiziert sein.“

Wie die LÄK am Mittwoch mitteilte, halten die Delegierten eine unabhängige Tätigkeit jedoch aufgrund der Unterstellung einer Bundes-Ethikkommission unter das Bundesministerium für Gesundheit für kaum möglich. Die bisherigen Ethikkommissionen hätten außerdem die zusätzliche Registrierungspflicht gemäß deutschem Arzneimittelgesetz bisher erfolgreich durchgeführt: Es sei bisher kein einziger Fall bekannt, bei dem ein Verstoß oder eine Verzögerung durch die Ethikkommissionen zu einem Ruhen oder Aufhebung einer Registrierung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgt wäre.

Wolle man eine Verbesserung im Ablauf der Prüfung von klinischer Forschung erreichen, so könne die Landesregierung anregen, auf Landesebene oder länderübergreifend spezielle Ethikkommissionseinrichtungen zur Prüfung der komplexen Phase-I-Studien einzurichten, schlugen die Delegierten vor.

Reglementierter Einsatz von Physician Assistants

Das Ärzteparlament forderte in der Sitzung zudem die hessischen Kliniken dazu auf, Physician Assistants (PA) nur gemäß dem von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung entwickelten Delegationsmodell einzusetzen. In jedem Fall müsse die medizinische Weisungsbefugnis bei einem Arzt oder einer Ärztin der Abteilung liegen, in der die PA eingesetzt seien. Ärztliche Leistungen dürften nur bei geeigneter Qualifikation der PA in Delegation erbracht werden könnten.

Auch dürfe durch den Einsatz von PA die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten nicht behindert oder verzögert werden. Es müsse gewährleistet sein, dass Weiterzubildenden jederzeit die in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Eingriffe, Methoden und Untersuchungen in der vorgesehenen Zeit erlernen könnten. (bar)

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