Versorgungsaufträge einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in der Dialyse gehören der BAG und nicht dem einzelnen Arzt. Das gilt zumindest für Versorgungsaufträge nach den Dialysevereinbarungen ab 2002, wie am Mittwoch der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied.