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Bundestags-Gutachten

Bayerisches Corona-Pandemie-Gesetz nicht rechtmäßig?

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hegt Zweifel, ob Teile des Gesetzes wegen geltender Regelungen auf Bundesebene rechtmäßig sind. Vor allem die mögliche Zwangsverpflichtung von Ärzten und Pflegekräften stößt auf Kritik.

Veröffentlicht:
Am 25. März hatten die Abgeordneten im bayerischen Landtag ein neues bayerisches Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Am 25. März hatten die Abgeordneten im bayerischen Landtag ein neues bayerisches Infektionsschutzgesetz beschlossen.

© Sven Hoppe/dpa

München/Berlin. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zweifelt in Teilen die Rechtmäßigkeit des bayerischen Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie an. Konkret bezieht sich die Kritik des fünfseitigen Gutachtens, welches der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, auf die im Landesgesetz geregelten Möglichkeiten, medizinisches Material zu beschlagnahmen und medizinisches sowie pflegerisches Personal für bestimmte Arbeiten zu verpflichten.

Um diese Befugnisse nutzen zu können, muss die Regierung aber zuvor den Gesundheitsnotstand ausrufen. Am 25. März hatte der bayerische Landtag das Infektionsschutzgesetz beschlossen. Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu.

Der Bund hat bewusst anders entschieden

Da die Beschlagnahmungen auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt sei, sehen die Gutachter eine direkte Konsequenz für das bayerische Gesetz: „Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass Paragraf 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG eine Sperrwirkung in Bezug auf Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem und sanitärem Material bewirkt“, heißt es wörtlich im Gutachten.

Noch kritischer wird die Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger interpretiert. Das Bundesgesetz enthält eine solche Regelung nicht, obwohl dies auch ursprünglich angedacht war. „Die Tatsache, dass der Bund einen bestimmten Bereich ungeregelt gelassen hat, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass daraus eine Regelungskompetenz der Länder folgt“, heißt es im Gutachten. (dpa)

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