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Kein Geld für Handel mit Drogenzubehör

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Langzeitarbeitslose, die sich mit einem Drogenzubehörhandel selbstständig machen, haben keinen Anspruch auf staatliche Förderung, so das Sozialgericht Dortmund.

Ein 27-jähriger Arbeitsloser hatte Zubehör für Anbau und Aufzucht von Drogen sowie weitere in der Szene gebräuchliche Produkte in einem Online-Handel angeboten. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft Dortmund hatte ihm zunächst für sechs Monate ein Einstiegsgeld in Höhe von 311 Euro monatlich gewährt. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte sie die Weiterzahlung ab.

Zu Recht, so die Richter. Da ihm das Einstiegsgeld zu Unrecht bewilligt worden sei, habe er auch keinen weiteren Anspruch. Mit seinem Angebot bewege er sich am Rande der Legalität,weswegen die öffentliche Förderung der Tätigkeit mit Bezug zur Rauschmittelszene inakzeptabel sei. (dpa)

Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund, Az.: S 22 AS 32/06

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