Misslingt ein Tattoo, darf der Tätowierer erneut zustechen

Eine verärgerte Frau verklagt ihren Tätowierer - und scheitert vor Gericht. Der Grund: Hat der Tätowierer einen Fehler gemacht, muss er die Chance haben, sein Werk im zweiten Durchgang zu verbessern.

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Der Tätowierer dürfe aus juristischer Sicht Fehler auf der Haut des Kunden nachbessern, argumentierte der Richter.

Der Tätowierer dürfe aus juristischer Sicht Fehler auf der Haut des Kunden nachbessern, argumentierte der Richter.

© dpa

MÜNCHEN (dpa). Misslingt ein Tattoo, darf der Tätowierer erneut zustechen, um seinen Fehler zu korrigieren. Das entschied das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil.

Der Tätowierer dürfe aus juristischer Sicht Fehler auf der Haut des Kunden nachbessern. Erst wenn das erfolglos sei, könne der unzufriedene Kunde gegebenenfalls Minderung oder Schadenersatz verlangen.

Eine junge Münchnerin hatte ihren Tattoo-Stecher verklagt. Sie hatte sich ein koptisches Kreuz auf die Innenseite eines Handgelenks tätowieren lassen. Das Kreuz sei schief, befand die Kundin etwa eine Woche später. Das Studio sollte die Tätowierung kostenlos mit Laser entfernen.

Gericht weist Klage der Frau ab

Der Betreiber lehnte dies ab und bot an, das Tattoo nachzubessern, um die damals 17-Jährige zufriedenzustellen. Die mittlerweile volljährige Frau zog jedoch vor Gericht. Sie verlangte den Preis von 50 Euro zurück sowie 799 Euro für eine Laserbehandlung.

Das Gericht wies ihre Klage ab. Auch Schmerzensgeld stehe ihr nicht zu, heißt es in dem Urteil Sie selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt.

Tätowierungen stehen zunehmend auch im Fokus politischer Diskussionen. Erst vor kurzem hatte der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, die Tätowiermittel-Verordnung aus dem Jahr 2008 zu überarbeiten.

Strengere Regelungen sollen Verbraucher besser vor gesundheitsgefährdenden Tätowierfarben schützen. So sollen die Hersteller nachweisen, dass ihre Produkte gesundheitlich unbedenklich sind.

Az.: 213 C 917/11

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