Villa in Spanien ist nun auch Riester-Günstling

Wer einen Vertrag über Wohn-Riester abgeschlossen hat, genießt seit einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mehr Freiheit. Der deutsche Staat muss nun auch die Förderung einer Immobilie im EU-Ausland anerkennen.

Von Dagmar Kayser-Passmann Veröffentlicht:
Der staatlich bezuschusste Alterswohnsitz im EU-Ausland - wie hier in Spanien - ist eine Option für einen Wohn-Riester-Vertrag.

Der staatlich bezuschusste Alterswohnsitz im EU-Ausland - wie hier in Spanien - ist eine Option für einen Wohn-Riester-Vertrag.

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Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Versorgungswerk pflichtversichert ist, kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Beiträge und gesetzliche Zulagen in einen Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben geltend machen. Freiberuflich tätige Ärzte können diese Option nutzen, wenn sie über einen gesetzlich Rentenversicherten Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Zu den abzugsfähigen Beiträgen von bis zu 2100 Euro jährlich kommen die Grundzulage in Höhe von 154 Euro sowie die Kinderzulagen von 185 Euro je Kind, für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder sogar 300 Euro je Kind. Voraussetzung: Der Mindesteigenbetrag von vier Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen wird in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Im Alter werden in der Auszahlungsphase die Rentenzahlungen mit dem dann gültigen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterworfen.

Durch das im Juli 2008 verabschiedete Eigenheimrentengesetz (EIgRentG) wurde die Zahl der zulagebegünstigten Verträge erweitert. So können unter bestimmten Voraussetzungen Bausparbeiträge ebenso begünstigt sein wie Darlehensverträge für ein Immobiliendarlehen. Auch können in der Auszahlungsphase Beträge aus einem zertifizierten Vertrag entnommen werden, um eine Wohnung im eigenen Haus zu entschulden oder eine Eigentumswohnung zu erwerben. Voraussetzung ist, dass das Wohnobjekt nach dem 31.12.2007 erworben wurde.

Eine weitere Voraussetzung, an die der deutsche Gesetzgeber die Steuervergünstigung knüpft, verstößt nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen Gemeinschaftsrecht. Nach bisher geltendem deutschen Steuerrecht musste die Wohnimmobilie im Inland gelegen sein. Alterswohnsitze auf Mallorca oder in der Camargue schieden damit aus.

Das jedoch verstoße gegen die Freizügigkeit innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so die Richter, und gaben damit einer Klage der EU-Kommission statt. Nach geltendem Gemeinschaftsrecht darf ein Arbeitnehmer aus der EU in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund seiner Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als ein inländischer Arbeitnehmer. Er genießt daher auch die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen.

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die freie Wahl des Wohnsitzes seien aber bei den in Deutschland geltenden Regelungen nicht mehr gewährt. Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und damit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar.

Diese Entscheidung ist wichtig nicht nur für die Planung des Wohnsitzes im Alter, sondern auch für alle Grenzpendler. Und viele Sparer hat diese Hürde in der Tat vom Abschluss eines Altersvorsorgevertrags abgehalten. Sie wollten nicht die in der Erwerbsphase genutzten Steuervorteile gegebenenfalls in der Rentenbezugsphase im Alter wieder zurückführen müssen.

Sicher hat die europäische Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die künftigen Steuervorteile und eine mögliche Gesetzesänderung. Denn wenn die Begünstigungen nach den Vorgaben der EuGH-Richter auf den europäischen Raum zu erweitern sind stellt sich die Frage, in welcher Größenordnung eine Förderung für den deutschen Fiskus noch finanzierbar ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber zurückrudert und auch diese Förderung wieder abschafft oder zumindest erheblich reduziert.

Wichtig: Der Abzug als Sonderausgabe ist ab dem 01.01.2010 nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige einwilligt, dass die Beiträge elektronisch unter Angabe seiner Identifikationsnummer an die Zentrale Stelle übermittelt werden. Wer diese Einwilligung verweigert, dem wird der Sonderausgabenabzug verwehrt.

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