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Rezeptzuzahlung

21 Prozent der rabattierten Arzneien ohne Zuzahlung

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BERLIN. Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist noch ganz oder teilweise von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, meldet die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände). Das hätten aktuelle Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) ergeben. Vor einem Jahr habe das noch für jedes vierte Rabattarzneimittel gegolten.

Demnach sind ab 1. August 2019 nur noch 4915 von 23.484 Rabattarzneimitteln (20,9 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit. Am 1. August 2018 waren es noch 5652 von 22.999 Medikamenten (24,6 Prozent).

„Die Krankenkassen schreiben immer wieder neue Rabattverträge aus“, so Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Sie sammelten somit immer mehr Rabatte von den Herstellern ein, während zugleich die Zuzahlungen der Versicherten stiegen. Er fordert die Kassen auf, besser einen größeren Teil der Zuzahlungen zu erlassen, um die Akzeptanz der Patienten für ständig wechselnde Präparate zu erhöhen und somit auch die Therapietreue zu verbessern. Darüber hinaus sollten die Krankenkassen ihre Rabattverträge mit mindestens zwei, besser noch drei Herstellern abschließen, um auch Lieferengpässe zu verhindern.

Im Jahr 2018 haben die gesetzlichen Krankenkassen nach Zahlen der ABDA rund 4,4 Milliarden Euro durch Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart. 2017 waren es noch 4 Milliarden Euro gewesen. Auch die gesetzlichen Zuzahlungen der Patienten an ihre Krankenkassen für sämtliche ärztlich verordneten Arzneimittel sind danach gestiegen – von 2,15 Milliarden Euro im Jahr 2017 auf 2,18 Milliarden Euro im Jahr 2018.

Wer wissen will, ob sein rezeptpflichtiges Medikament – egal ob Rabattarzneimittel oder nicht – garantiert zuzahlungsfrei ist, kann sich auf dem Verbraucherportal „www.aponet.de“ die jeweils aktuelle „Gesamtliste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel“ anschauen und herunterladen. (eb)

Wann sind Arzneimittel zuzahlungsbefreit?

Jede einzelne gesetzliche Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente kann sich alle 14 Tage ändern, denn die Hersteller können ihre Preise anpassen.

Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen.

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