Regierungsbericht

AMNOG funktioniert - grundsätzlich

Nach Ansicht der Regierung hat sich die frühen Nutzenbewertung als praktikabel erwiesen. Nicht primär der Gesetzgeber sei bei der Weiterentwicklung gefragt, sondern die beteiligten Akteure selbst.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt.

Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt.

© Birgit Koch / imago

BERLIN. Das Arzneimittelgesetz AMNOG, das die frühe Nutzenbewertung regelt, "funktioniert grundsätzlich". Für eine abschließende Bewertung dieses Instruments sei es aber noch zu früh, heißt es in einem Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat.

Die Länderkammer hat im September 2010 in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, nach zwei Jahren über die Erfahrungen mit dem AMNOG zu berichten. Der Bericht liegt seit Kurzem vor.

Darin zeigt sich die Bundesregierung überzeugt, dass sich die "Idee einer Verhandlungslösung" bei der Preisbildung "grundsätzlich bewährt" habe.

Die Spannbreite der ausgehandelten Rabatte lasse erkennen, "dass sich die differenzierten Ergebnisse der Nutzenbewertung auch in den Ergebnissen der Verhandlungen über die Erstattungsbeiträge niederschlagen".

Allerdings heißt es in dem Bericht an anderer Stelle, die Differenz zwischen Listenpreis und Erstattungsbetrag variiere stark, sodass sich "verallgemeinerungsfähige Aussagen" aus den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht ableiten ließen.

21 Verfahren über Erstattungsbeträge sind abgeschlossen

Zwar lagen im Juni bereits 43 Beschlüsse über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln vor. Doch die nachgeschalteten Verhandlungen über Erstattungsbeträge sind bis Juni nur in 21 Fällen abgeschlossen gewesen.

Das Einsparvolumen, das in den Jahren 2012 und 2013 bis dato generiert wurde, gibt die Bundesregierung mit rund 135 Millionen Euro an.

In vier der 21 Fälle musste das Schiedsamt ran, weil sich Hersteller und Kassen nicht auf einen Preis einigen konnten. In zwei dieser vier Fälle galt der Zusatznutzen als nicht belegt, so dass die Schiedsstelle einen Preis in Analogie zu den Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie bestimmte.

Festlegen musste das Schiedsamt einen Preis somit nur in den beiden verbleibenden Fällen. In einem dieser Verfahren haben sich Hersteller und Kassen nach dem Schiedsspruch dann doch noch auf dem Verhandlungswege geeinigt.

AMNOG als "lernendes System"

Deutlich lässt der Bericht erkennen, dass kurzfristig grundlegende gesetzgeberische Eingriffe in die Systematik des AMNOG nicht anstehen. Das Verfahren der frühen Nutzenbewertung sei "von Anfang an als lernendes System konzipiert" gewesen.

Damit komme es entscheidend darauf an, "Erfahrungen in der Praxis zur Weiterentwicklung des Verfahrens unterhalb der gesetzlichen Ebene zu nutzen".

Damit wird - vor allem mit Blick auf die anhaltende Kritik der Industrie - der Ball an die Hersteller zurückgespielt.

Die mit dem AMNOG aufgeworfenen Fragen seien "dem jeweiligen Einzelfall geschuldet und nicht Ausdruck struktureller oder grundsätzlicher Probleme", heißt es.

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