AOK darf Zahlungen an die KV Bayerns vorerst kürzen

MÜNCHEN (sto). Der Streit zwischen der KV Bayerns (KVB) und der AOK über die Kürzung der Abschlagszahlungen im Zusammenhang mit dem AOK-Hausarztvertrag geht weiter.

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Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Angaben der KV entschieden, dass die KV einen Rechtsanspruch auf die vereinbarten Abschlagszahlungen durch die AOK hat. Die Kasse hatte jedoch argumentiert, sie könne den Verpflichtungen aus den Verträgen einerseits mit der KV und andererseits mit der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft (HÄVG) nicht zugleich nachkommen, ohne in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Daher entschied das LSG, dass die AOK die monatlichen Abschlagszahlungen vorerst um 15 Millionen Euro kürzen darf. Ursprünglich hatte die AOK 40 Millionen Euro einbehalten.

Die Entscheidung sei keinesfalls als Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Vertrages von AOK und HÄVG für die Bereinigung zu verstehen, erklärte KV-Vize Dr. Gabriel Schmidt. Vielmehr habe das Gericht in seiner Begründung die Bereinigungsfähigkeit des Vertrages in Zweifel gezogen.

Gesamtvergütung und Regelleistungsvolumen könnten nur bereinigt werden, wenn der Vertrag die Vorgaben erfüllt, die unter anderem im Paragraf 73b SGB V definiert sind. Nachdem die LSG-Entscheidung die Frage der Rechtmäßigkeit nicht abschließend geklärt habe, werde die KV den vorgesehenen Rechtsweg weiter gehen, kündigte Schmidt an.

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