Bundesgerichtshof
BGH bestätigt Urteil gegen falsche Ärztin aus Osnabrück
Eine junge Frau hatte sich mit einer gefälschten Approbationsurkunde Jobs bei Kliniken in Niedersachsen erschlichen. Wegen einer Persönlichkeitsstörung muss sie nun endgültig in die Psychiatrie, das hat der BGH entschieden.
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Mit einer gefälschten Urkunde bewarb sich eine Frau Anfang 20 bei zwei Kliniken – Verdacht schöpfte zunächst niemand.
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Karlsruhe. Die „falsche Ärztin“ aus Niedersachsen muss nun endgültig in die Psychiatrie. Mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das entsprechende Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt.
Das Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass die heute 24-Jährige sich mit Hilfe einer gefälschten Approbationsurkunde im Jahr 2022 bei zwei Kliniken in Debstedt (Landkreis Cuxhaven) und im emsländischen Meppen erfolgreich beworben hatte.
In Debstedt arbeitete sie kurz als Anästhesistin, allerdings ohne Patienten zu behandeln. Nach ihrer Entlassung dort bewarb sie sich in Meppen und arbeitete in der Notaufnahme. Dort behandelte sie auch Patienten, indem sie Betäubungsspritzen setzte und Wunden vernähte.
Konstrukt aus Lügen
Dabei bezog sich das Landgericht auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach es für die Angeklagte keinen „Plan B“ zum Beruf der Ärztin gegeben habe. Mit diesem Berufswunsch habe sie aus dem Schatten ihres Bruders, vielleicht auch ihrer Familie treten wollen. Die notwendigen Zeugnisse habe sie gefälscht. Selbst das Strafverfahren habe sie nicht davon abgehalten, weiterhin ein Konstrukt von Lügen aufrechtzuerhalten.
Im März 2025 verurteilte das Landgericht die Frau wegen Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen der Berufungsbezeichnung Arzt in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung in sieben Fällen. Wegen einer „mittelschweren Persönlichkeitsstörung“ und der Gefahr von Wiederholungen ordnete das Gerich ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Mit ihrer Revision erhob die Frau verschiedene Rügen, der BGH wies dies jedoch in allen Punkten ab. Die Prüfung des Osnabrücker Urteils habe „keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben“. Es ist damit rechtskräftig. (mwo)


