Ambulante Behandlungen von Kliniken sorgen weiter für Streit

Im Streit um die 116b- Bescheide, in denen die Landesbehörden den Kliniken ambulante Behandlungen erlauben, setzen manche Niedergelassenen auf schiedlich-friedliche Kooperationsvereinbarungen. In Hannover führen sie zu weiterem Streit.

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:
Kampf um die ambulante Behandlung geht weiter.

Kampf um die ambulante Behandlung geht weiter.

© [M] Frith / fotolia.com

HANNOVER. Der eine zieht vor den Kadi, der andere nicht. Dr. Carsten Zamani, Hausarzt in Hannover, klagt gegen das Land Niedersachsen vor dem Sozialgericht Hannover, weil das Land der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) die ambulante Behandlung von rund 500 HIV-Patienten pro Quartal nach Paragraf 116b SGBV genehmigt hat.

Dr. Birger Kuhlmann, ebenfalls Hannoveraner Hausarzt, hat dagegen mit der MHH einen Kooperationsvertrag zur ambulanten Versorgung von HIV-Patienten abgeschlossen, worin sich die MHH verpflichtet, die Patientenzahl nicht zu erhöhen und Kuhlmann, nicht zu klagen. Zamani, der rund 300 HIV-Patienten versorgt, hat geklagt, nicht weil er aktuell besorgt gewesen wäre, dass ihm seine bisherigen Patienten abhandenkommen: "Meine Patienten bleiben bei mir, weil ich sie auch hausärztlich betreue", ist sich Zamani sicher.

Klinik kann Leistungen unbegrenzt erbringen

Er kritisiert allerdings die Tatsache, dass das Krankenhaus die 116b-Leistungen unbegrenzt erbringen kann, als "gefühlt verwerflich". Es wäre für ihn kein Problem, "wenn die Oberärzte der MHH sich in einem MVZ niederlassen würden und zu den gleichen Bedingungen und Budgets arbeiteten wie ich", so Zamani. Die gegenwärtige Praxis aber bedeute "auf Dauer das langsame Ende des ambulanten Sektors. Deshalb klage ich."

Die MHH indessen behandelte jahrelang auf Basis von Ermächtigungen mehr als 500 Patienten mit HIV/Aids, wie MHH-Sprecher Stefan Zorn gegenüber der "Ärzte Zeitung" bestätigt. Allerdings ist die Anzahl der Ermächtigungen auf Antrag Zamanis zunächst auf 225, später ohne sein Zutun auf aktuell 150 zusammengeschmolzen. Dass die MHH gleichwohl weiterhin mehr als 150 HIV-Patienten ambulant versorgt, wollte Zorn weder verneinen noch weiter kommentieren. Wie dem auch sei - die MHH will weiterhin ihre wohl rund 500 HIV-Patienten per 116b-Genehmiging langfristig absichern, "sozusagen mit einer Institutsermächtigung", wie Zorn sagt, also aus dem ambulanten Topf. Dieser ist seit einigen Monaten besser gefüllt. Bis Mitte 2009 behandelten in Niedersachsen rund 160 Ärzte Aids/HIV-Patienten und zwar für 40 Euro im Quartal.

Erst im Juni wurde auch in Niedersachsen eine eigene Abrechnungsziffer eingerichtet, und von den 160 Kollegen blieben 17 übrig, die über die nun verlangten Patientenzahlen und Fortbildungen verfügten und die Ziffer beantragen konnten. Sie erhalten nun 60, beziehungsweise 100 Euro für die Behandlung ihrer Patienten. Vier der abrechnenden Stellen sitzen in Hannover, unter ihnen Dr. Zamani, Dr. Kuhlmann und die MHH. Nachdem die KV Niedersachsen (KVN) per Pressemitteilung wenig zweideutig darauf hingewiesen hatte, dass Ärzte gegen 116b-Verträge klagen dürfen, dürfte sie auch an der Seite Zamanis stehen, um Geld für die Niedergelassenen zu retten.

Hausarzt kooperiert gut mit der MHH

Anders argumentiert Hausarzt Kuhlmann. Er versorgt in seiner Hausarztpraxis 900 HIV/Aids-Patienten und hat im Februar im Namen seines Verbandes "Niedersächsische Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV Infizierter e.V." (NieAGNAE) - ein Verband in dem Zamani fehlt - einen Vertag mit der MHH geschlossen. Darin sichert die Hochschule zu, über 500 Patienten hinaus "keine wesentliche Ausweitung der Zahl der versorgten Patienten" anzustreben, wie es im Text heißt. "Die Zusammenarbeit mit der MHH ist gut und vertrauensvoll", so Kuhlmann. Man brauche das über lange Jahre zusammen gekommene Know How der MHH, sagt Kuhlmann.

Anwalt sieht lediglich Goodwill-Aktion

Für Zamani und seinen Anwalt Holger Barth ist der Vertrag "schon wegen seiner jährlichen Kündbarkeit nur ein Goodwill-Abkommen und ein Freibrief für die MHH", wie Barth meint. Eine Beschränkung sollte mindestens die Fallzahl festschreiben oder die räumliche Ausdehnung des Versorgungsgebietes, und zwar im 116b-Bescheid selbst, hieß es. "Beides fehlt, dadurch könnte die Praxis meines Mandanten über zwei, drei Jahre hinweg ausgetrocknet werden", fürchtet Barth.

Das unterschiedliche juristische Gewicht von Kooperationsvertrag und Bescheid sei der Geburtsfehler aller derartiger Vereinbarungen. Barth: "Wenn der Kooperationsvertrag einmal auslaufen sollte, bleibt doch der Bescheid bestehen. Und die niedergelassenen Ärzte hätten das Nachsehen."

Nur die Hannoversche Aids-Hilfe bleibt bei dem Streit entspannt. Barbara Krzizok von der Aids-Hilfe sagt: "Wir empfehlen die drei Hannoveraner Praxen und die MHH."

Klagerecht gegen Paragraf 116b

Niedergelassene Ärzte dürfen gegen Genehmigungen der ambulanten Behandlung nach Paragraf 116b SGB V klagen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht beschlossen. Die Klage hat auch aufschiebende Wirkung, so die Richter. Zwar hätten die Praxen Niedergelassener keinen Bestandschutz, hieß es, aber wenn die 116-Behandlungen die wirtschaftliche Existenz der Praxen gefährde, so sei es möglich die Genehmigung anzufechten. Ein Gynäkologe hatte gegen die Genehmigung ambulanter Behandlungen von Tumorpatientinnen in einer seiner Praxis nahe gelegenen Klinik geklagt. Das Gericht hat im Übrigen auch fest gelegt, dass die Kassen die Bescheide anfechten dürfen. Mit dem Richterspruch erhielten auch andere Klagen gegen 116b-Genehmigungen Auftrieb.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kein Königsweg beim 116b in Sicht

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