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Gehbehinderte

Arztfahrten: Erstattung der Kosten begrenzt

Die Kasse muss Taxikosten für Gehbehinderte in der Regel nur zum nächstgelegenen Arzt zahlen. Das entschied das BSG.

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KASSEL. Schwer Gehbehinderte haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu einem beliebigen Arzt. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur das Taxi zur nächstgelegenen Praxis bezahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Ausnahmen gebe es nur bei zwingenden, insbesondere medizinischen Gründen.

Fahrtkosten zum Arzt werden inzwischen nur noch außergewöhnlich stark Gehbehinderten erstattet. Im Streitfall traf das auf den Kläger aus Nürnberg zu. Seine Klage auf Kostenerstattung für Fahrten zu weiter entfernten Ärzten wies das BSG jedoch ab.

Seiner Krankenkasse, der DAK, hatte er mitgeteilt, dass er aus verschiedenen Gründen nicht die jeweils nächstgelegene Arztpraxis besuchen wolle. So habe eine Praxis keine Hausbesuche angeboten, ein Lungenmediziner spreche einen nur schwer verständlichen Dialekt. Ein Augenarzt könne mangels Lasergerät keine entsprechenden Behandlungen durchführen.

Die DAK überzeugten diese Gründe nicht. Sie teilte dem Gehbehinderten mit, welches die nächstgelegene Praxis sei. Zusätzliche Kosten für weitere Wege würden nicht übernommen.

Dagegen klagte der Behinderte unter Hinweis auf die freie Arztwahl. Wie schon die Vorinstanzen wies nun jedoch auch das Bundessozialgericht die Klage ab. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sei der Verweis auf die nächstgelegene Arztpraxis rechtmäßig. Ausnahmen gebe es nur bei "zwingenden Gründen". Das seien vorrangig medizinische Gründe, etwa einzelne Untersuchungen, die die nächstgelegene Praxis nicht durchführen kann. Andere Gründe müssten "in ihrer Wertigkeit zwingenden medizinischen Gründen entsprechen".

Das Recht auf die freie Arztwahl werde nicht verletzt. Der Schwerbehinderte könne jede Arztpraxis aufsuchen. Die zusätzlichen Kosten müsse er dann allerdings selber tragen. (mwo)

Bundessozialgericht:

Az.: B 1 KR 27/14 R

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