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INTERVIEW

Auch die unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Aut-idem-Präparate sollten Kollegen im Blick haben

NEU-ISENBURG. Rabattverträge bergen Haftungsfallen für niedergelassene Ärzte. Das macht ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich, das zeigt, wie wichtig es ist, Patienten vor einem Medikamentenwechsel über mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen aufzuklären (Az.: VI ZR 108/06). Die Aufklärungspflicht trifft Kollegen nicht nur bei einem Wechsel des Wirkstoffs, sondern auch dann, wenn sie wegen der Rabattverträge die Substitution des verordneten Arzneimittels durch Apotheker zulassen. Über die Haftungsfallen sprach Redakteurin Julia Kästner mit Arztrechtler Professor Christian Dierks.

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