Tabakwerbung

BGH-Richter schärfen Verbot auch im Web

Bundesgerichtshof hält Tabakwerbung auch auf frei zugänglichen Internetseiten für unzulässig.

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KARLSRUHE. Das Tabakwerbeverbot gilt auch für Unternehmens-Webseiten, so weit diese die "breite Öffentlichkeit" ansprechen. Jedenfalls auf der Startseite ist Werbung unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Damit gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Streit mit dem mittelständischen Tabakhersteller Pöschl Tabak GmbH & Co. KG mit Sitz im Landkreis Landshut recht. Auf der Startseite des Unternehmens waren im November 2014 vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Produktinformationen waren erst nach einer Altersabfrage zugänglich.

Der BGH betonte, nach dem 2007 EU-weit eingeführten Tabakwerbeverbot sei die Werbung für Tabakerzeugnisse nicht nur in der Presse verboten, sondern auch in elektronischen "Diensten der Informationsgesellschaft". Ausgenommen seien nur Veröffentlichungen, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden.

Die gerügte Werbung auf der Startseite von Pöschl sei weltweit unbeschränkt abrufbar gewesen und spreche daher die breite Öffentlichkeit an. Dabei habe das Foto auf der Startseite die Tabakprodukte "als attraktiv dargestellt". Damit liege ein Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot vor. Inzwischen enthält die Pöschl-Startseite keine Werbung mehr; anpreisende Texte und Fotos sind erst nach der Altersabfrage zugänglich. Ob damit die "breite Öffentlichkeit" ausreichend begrenzt wird, hatte der BGH nicht zu entscheiden. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof Az.: I ZR 117/16

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