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Urteil

BKK Mobil Oil unterliegt im Streit mit AOK

Veröffentlicht:

KÖLN. Die BKK Mobil Oil muss wegen unzulässiger Mitgliederwerbung eine Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg bezahlen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die AOK hatte gegen die BKK wegen des Verstoßes gegen einen Unterlassungsvergleich geklagt. Die Kassen hatten sich Ende 2014 darauf verständigt, dass die BKK Mobil Oil nicht mehr ohne ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken bei potenziellen Kunden anruft und nicht mit Wechselprämien oder finanziellen Boni wirbt, ohne genau über die jeweiligen Voraussetzungen zu informieren.

Genau das hat nach Einschätzung der AOK Rheinland/Hamburg ein Vertriebspartner der BKK aber getan. Er hatte bei drei Versicherten der AOK angerufen und ihnen einen Wechsel empfohlen. Dabei hatte der Verkäufer den Versicherten suggeriert, dass sie über das Bonusprogramm der BKK Mobil Oil die vollen Kosten für eine private Zusatzversicherung erwirtschaften könnten.

Die Einschätzung der BKK, dass sie über eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung verfügt und die Versicherten angemessen aufgeklärt habe, teilten die SG-Richter nicht.

Die von der Kasse angeführte Registrierung bei einem Online-Gewinnspiel sei "nicht ansatzweise" eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung, betonten sie. Die Möglichkeit, auf der Webseite die Option "hohe Bonuszahlungen mehr Infos bitte" zu wählen, reiche dafür nicht aus. Nach Überzeugung des SG haben die Anrufer auch nicht ausreichend und nachhaltig über die 15 Punkte des Bonusprogramms "fit for cash" aufgeklärt. Die am Telefon geschilderte schnelle Auszahlung der Boni in wenigen Wochen oder Monaten sei realitätsfern. Die in Aussicht gestellte Finanzierung von privaten Zahnzusatz- oder Pflegezusatzpolicen über die Teilnahme am Bonusprogramm sei nicht haltbar.

Die SG-Richter hielten eine Strafe von 15.000 Euro für jeden der drei Fälle für angemessen. (iss)

Sozialgericht Düsseldorf: Az.: S 27 KR 629/16

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