Urteil

BSG erleichtert Pflege bei Auslandsurlaub

Pflegekasse muss für Ersatzpflege auch im Ausland aufkommen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können künftig leichter auch im Ausland gemeinsam Urlaub machen. Die Pflegekassen müssen auch dort eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege bezahlen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege soll die Pflegebereitschaft Angehöriger fördern. Sie springt bei Krankheit oder anderer Verhinderung ein und soll pflegenden Angehörigen auch mal einen Urlaub ermöglichen.

Die Pflegekasse übernimmt dann für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Aufwendungen für die notwendige Ersatzpflegeperson. Die Höhe der Leistungen pro Tag hängt von der Pflegestufe ab, insgesamt höchstens 1612 Euro pro Jahr. Für längstens vier Wochen wird parallel das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter aus Baden-Württemberg ihren behinderten Sohn zu Hause gepflegt. Für fünf Tage fuhr die Familie zum Skiurlaub in die Schweiz. Während die Mutter auf der Piste war, war sie allerdings an der Pflege gehindert.

Als Ersatz sprang der Großvater ein, der hierfür extra mitgereist war. Für diese Verhinderungspflege sollte die Pflegeversicherung aufkommen. Insgesamt machte die Familie 279 Euro für Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters geltend.

Die Pflegekasse lehnte dies ab. Ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege im Ausland sei ausgeschlossen. Die Instanzgerichte waren dem noch gefolgt. Das BSG gab nun jedoch dem behinderten Jungen recht.

Für die ungleiche Behandlung eines Urlaubs im In- beziehungsweise Ausland gebe es keinen sachlichen Grund. Grundsätzlich ruhten zwar Leistungen der Pflegekasse während eines Auslandsaufenthaltes, beim Pflegegeld gebe es jedoch eine Ausnahme.

Davon sei "als Nebenleistung" auch die Verhinderungspflege umfasst. Grund zur Sorge wegen Missbrauchs gebe es nicht. Schließlich sei die Leistung der Höhe nach gedeckelt.

Zudem müsse die Pflegekasse nur "notwendige Aufwendungen" bezahlen und könne hierüber nach eigenem Ermessen entscheiden. Großvaters Urlaub in einem Luxushotel auf den Malediven müsse sie daher sicherlich nicht bezahlen. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts: Az.: B 3 P 4 /14 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Bundestag hebt Kompetenz-Upgrade der Pflege auf die Agenda

WIdO-Geschäftsführer Klauber über Datenanalysen im Gesundheitswesen

„Eine gute Patientensteuerung kann die Versorgungsqualität verbessern“

Kooperation | In Kooperation mit: AOK-Bundesverband
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Deutsche Herzstiftung

Herzbericht 2025: Impfen schützt das Herz!

Abschreibungspraxis

Wie Praxen den Staats-Turbo für E-Autos nutzen

Lesetipps
Schild eines Hautarztes mit den Öffnungszeiten.

© Dr. Hans Schulz, Bergkamen

Dermatologische Komplikationen

Was tun, wenn beim Diabetes die Haut Ärger macht?

Eine Krankenpfleger analysiert das gerade aufgenommene Röntgenbild eines älteren Patienten auf einem Computermonitor.

© izusek / Getty Images / iStock

Unterschiedliche DXA-Scores wichtig

Osteoporose bei Männern: Tipps zur Diagnostik und Therapie

Äpfel und eine Flasche Apfelessig

© Sea Wave / stock.adobe.com

Kasuistik

Apfelessig-Diät verursachte Leberschädigung