Hausarztverträge

BSG stärkt Arztverbände im HzV-Streit

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KASSEL. Im Streit um einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) in Baden-Württemberg hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Position der Ärzte deutlich gestärkt.

Danach können sich mehrere Verbände zusammentun. Einen Schiedsspruch können die Kassen nicht vor Gericht komplett aufheben lassen.

Im entschiedenen Fall hatten sich der Landesverband des Deutschen Hausärzteverbandes und der Ärzteverbund Medi zusammengetan, um mit der Bahn-BKK einen Vertrag zur HzV zu schließen.

Weil sich Ärzte und Kasse nicht einigen konnten, legte als Schiedsperson Klaus Engelmann den Vertrag abschließend fest. Er war früher selbst Vorsitzender des BSG-Vertragsarztsenats.

Die Bahn-BKK war mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden. Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass die Sozialgerichte den Vertrag verwerfen und selbst abändern. Doch insoweit ist die Klage unzulässig, so das BSG. Die Schiedsperson sei keine Behörde und der Schiedsspruch daher kein Verwaltungsakt.

Damit hat eine Klage auch keine aufschiebende Wirkung. Laut BSG können die Gerichte nur prüfen, ob einzelne Teile des Schiedsspruchs unzulässig sind. Die Vertragsparteien müssten diese dann durch neue Vereinbarungen ersetzen.

Dabei muss sich der Vertrag aber nicht an der Satzung der Krankenkasse orientieren, sondern diese muss umgekehrt bei Bedarf ihre Satzung an den HzV-Vertrag anpassen. Zudem reicht es nach dem Kasseler Urteil aus, dass mehre Verbände gemeinsam die Schwelle von 50 Prozent der Hausärzte überschreiten. (mwo)

Az.: B 6 KA 9/14 R

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