Zertifizierung

Bedarfsplanung darf keine Qualität fordern

Das Bedarfsplanungsrecht bietet keine Grundlage, Zertifikate von Kliniken zu fordern.

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SAARBRÜCKEN. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dürfen bei der Krankenhausplanung den Kliniken keine besonderen Qualitätsanforderungen wie beispielsweise eine Zertifizierungspflicht vorgeschrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes im konkreten Fall einer Stroke Unit entschieden.

Damit setzte sich das Städtische Klinikum Neunkirchen mit seiner Klage durch. Das Gesundheitsministerium hatte im Rahmen des Krankenhausplans und seiner Fortschreibung der Klinik aufgegeben, für seine Stroke Unit dauerhaft eine Dreier-Zertifizierung zu gewährleisten.

Werde diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen, entfalle der Versorgungsauftrag auch für die Hauptfachabteilung Gefäßchirurgie.

Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, ohne Gesetz könne das Ministerium "nicht eine optimale, sondern eine geeignete und erforderliche Therapie" verlangen.

Bei der planungsrechtlichen Leistungsfähigkeit einer Klinik gehe es begrifflich nicht um Art und Qualität der Leistungen, sondern allein um die personellen und sächlichen Strukturvorgaben.

Das Ministerium teilte auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" mit, es verzichte auf eine Berufung gegen das Urteil. Ein Gesichtspunkt sei dabei die Erwartung, dass künftig der Gemeinsame Bundesausschuss über ein eigenes Institut Qualitätsindikatoren festlegen könne. Möglicherweise werde dann die Dreier-Zertifizierung für Stroke Units zum Standard.

In der Praxis hat der Rechtsstreit derzeit wenig Auswirkungen auf Patienten. Das Krankenhaus in Neunkirchen hatte sich nämlich trotz der Klage 2012 für drei Jahre zertifizieren lassen.

Die Gültigkeit ist zwar vor kurzem ausgelaufen, die Klinik strebt aber nach eigener Aussage eine baldige Erneuerung an. Klagen anderer Kliniken waren wegen Fristversäumnissen als unzulässig abgewiesen worden. (kud)

Az: 2 K 422/14

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