Gesetzentwurf

Bei Sozialwahlen soll eine Frauenquote gelten

Das Arbeitsministerium legt ein Regelungspaket vor, um Sozialwahlen attraktiver zu machen. Bislang stehen auf den Bewerberlisten überwiegend Männer, für mehr Frauen soll eine Quote sorgen.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Werbung für die Sozialwahl 2017. Auf Bewerberlisten sollen künfitg mindestens 40 Prozent Frauen kandidieren.

Werbung für die Sozialwahl 2017. Auf Bewerberlisten sollen künfitg mindestens 40 Prozent Frauen kandidieren.

© Techniker Krankenkasse / obs / picture alliance

Berlin. Das Bundesarbeits- und -sozialministerium (BMAS) will die Sozialwahlen modernisieren. In einem Referentenentwurf ist eine wichtige Stellgröße aber offenbar noch unter Vorbehalt in Klammern gesetzt: Ein höherer Anteil von Frauen in den Gremien der Selbstverwaltung.

In dem Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ wird das Problem präzise beschrieben: Von den knapp 51 Millionen Wahlberechtigten bei der letzten Sozialwahl im Jahr 2017 machten nur rund 30 Prozent von ihrem Wahlrecht Gebrauch.

Echte Wahlhandlungen sind die Ausnahme

Auch die Zahl der Fälle, in denen eine echte Urwahl und nicht nur „Friedenswahlen“ stattgefunden haben, hat seit 2011 nicht zugenommen. Der Frauenanteil in den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten liegt im Schnitt bei 23 Prozent, in den Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger sind es sogar nur 20 Prozent.

Die derzeit geltende Wahlordnung für die Sozialversicherung stammt aus dem Jahr 1976 und wird in dem Gesetzentwurf als „an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß“ bezeichnet.

Doch das Ziel, den Frauenanteil zu erhöhen, wird in der Vorlage des Arbeitsministeriums in Klammern gesetzt. Im Kern sieht der Entwurf die Pflicht vor, die Vorschlagslisten zu jeweils 40 Prozent mit Frauen und Männern zu besetzen.

Da Geschlechterquoten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze berühren, werde die Quote „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ auf 40 Prozent – und nicht auf 50 Prozent – festgesetzt, heißt es.

Eingriffe in Wahlrechtsgrundsätze bedürften nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „eines verfassungsrechtlich zwingenden Grundes“ (26.2.2014 - 2 BvE 2/13, Rn. 53).

„Verfassungsrechtlich noch nicht entschieden“

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz normiert den Förderauftrag, dass der Staat auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile „hinzuwirken“ habe.

Doch ob sich geschlechterquotierte Vorschlagslisten mit diesem Förderauftrag rechtfertigen lassen, sei „verfassungsrechtlich noch nicht entschieden“, heißt es.

Die Vorgabe von 40 Prozent knüpfe zudem an geltendes Recht an, da das MDK-Reformgesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist, bei den Vorschlagslisten für die Wahl der Verwaltungsräte der Kassen ebenfalls eine Quote von 40 Prozent vorsieht.

Durch die vorgeschlagene Regelung werde keine Person von der Möglichkeit ausgeschlossen, für ein Selbstverwaltungsmandat zu kandidieren. Lediglich die „Option, auf jedem Listenplatz zu kandidieren, wird durch die Pflicht zur geschlechterquotierten Listenaufstellung ausgeschlossen.

Von drei Listenplätzen mindestens einer für eine Frau

Auch bei den Vorschlagslisten für den Vorstand der Selbstverwaltungsorgane soll die Quote gelten. Die 40-Prozent-Vorgabe ist dabei so zu verteilen, dass von jeweils drei Listenplätzen mindestens einer mit einer Frau zu besetzen ist.

Die weiteren Elemente im Referentenentwurf:

  • Es wird ein ausdrücklicher gesetzlicher Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung geregelt.
  • Die bisher geltende Fünfprozent-Hürde bei Sozialwahl soll entfallen. Sie sei „entbehrlich, verfassungsrechtlich nicht unumstritten“ und werde auch bei Kommunalwahlen kaum noch angewandt.
  • Das nötige Unterschriftenquorum für Listen wird auf maximal 1000 einzuholende Unterschriften gesenkt. So soll auch bisher nicht in den Selbstverwaltungsorganen vertretenen Organisationen der Zugang zu den Wahlen erleichtert werden.
  • Die Erstellung der Bewerberlisten soll transparenter werden. Die Vereinigungen, die sich zur Wahl stellen, müssen künftig dokumentieren, nach welchen Grundsätzen die Auswahl der Bewerber erfolgt und die Reihenfolge der Bewerber festgelegt wurde.
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