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Ärztekammer Baden-Württemberg

Berufsordnung lässt viele telemedizinischen Anwendungen zu

Veröffentlicht:

STUTTGART. Der Vorstoß der Techniker Kasse in Baden-Württemberg ist auf Widerspruch gestoßen. Andreas Vogt, Leiter der TK-Landesvertretung, hatte kürzlich eine Lockerung des Fernbehandlungsverbots angeregt.

"Was in der Schweiz schon Alltag ist, sollte in Baden-Württemberg zumindest in einem Modellversuch erprobt werden können", sagte Vogt.

Die Kasse verwies dazu auf mehrheitlich positive Stellungnahmen der gesundheitspolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen. Die TK hat in einem "Wahlcheck" die Parteien nach zentralen gesundheitspolitischen Positionen gefragt.

Dr. Ulrich Clever, Präsident der Landesärztekammer, wies die Forderung nach einer "Lockerung" bisheriger Vorgaben zurück. Denn ein "Fernbehandlungsverbot" gebe es gar nicht. Vielmehr gebe es in der Berufsordnung Bestimmungen, die Patienten und Ärzte gleichermaßen schützen sollen, erklärte Clever.

In Paragraf 7 Absatz 4 heißt es, Ärzte dürften eine individuelle Behandlung "nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien" vornehmen. Auch bei telemedizinischen Verfahren müsse gewährleistet bleiben, dass ein Arzt den Patienten "unmittelbar behandelt".

Ungeachtet dieser Vorgabe sei ein breites Spektrum telemedizinischer Anwendungen "wünschenswert und mit der Berufsordnung vereinbar", erinnerte Clever.

Die Bundesärztekammer hat kürzlich in einem Papier die Spielräume für telemedizinische Anwendungen deutlich gemacht. (fst)

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